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4.2.2 Sonstiger beruflicher Verkehr

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Auch im sonstigen beruflichen Verkehr hat der Berufsangehörige die Bezeichnung Wirtschaftsprüfer/in zu führen. Amtsbezeichnungen und Berufsbezeichnungen sind zusätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tätigkeit handelt, die neben der der Wirtschaftsprüfung ausgeübt werden darf (§§ 18 Abs. 2 Satz 2, 43a WPO). Eine solche Amtsbezeichnung ist z. B. die Bezeichnung „Professor“. Als Berufsbezeichnung sind z. B. gemeint die Bezeichnungen StB, RA und Rechtsbeistand.

Fachgebietsbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn sie gesetzlich zugelassen sind (argumentum ex § 18 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz WPO). Außerdem sind auch in anderen Staaten zu Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer oder für eine Tätigkeit, die neben der Tätigkeit als WP ausgeübt werden darf, gestattet. Dazu gehören z. B. die Bezeichnungen „Chartered/Certified Accountant“ (Großbritannien), „Revisore Contabile“ (Italien) oder „Certified Public Accountant“ (USA) (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WPO).

Der Hinweis auf die öffentliche Bestellung als Sachverständiger ist erlaubt (Beispiel: Sachverständiger für Unternehmensbewertung). Wird ein WP als Insolvenzverwalter oder in vergleichbaren Funktionen tätig, so darf er im Rahmen solcher Tätigkeiten neben dem Namen und der Berufsbezeichnung eine entsprechende Kennzeichnung führen.45)

Registrierten Prüfern für Qualitätskontrolle gestattet die WPK die Kundmachung diese Status neben der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer. Zur Klarstellung ist dabei ein Zusatz wie z. B. „Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO“ hinzuzufügen.46) Der Hinweis ist erlaubt, obwohl es sich nicht um eine Berufsbezeichnung handelt.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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