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5.4.2 Sonderfall 1: WPG oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft als gesetzliche Vertreter

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Persönlich haftende Gesellschafter einer WPG in der Rechtsform einer Personengesellschaft können auch WPG und EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WPO). Damit haben diese Gesellschaften zugleich die Eigenschaft von gesetzlichen Vertretern.

Es bestehen also mindestens zwei Berufsgesellschaften, nämlich einerseits die WPG in der Rechtsform der OHG, KG oder Sozietät und andererseits die WPG oder die EU-oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft, die die Rechtsstellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt. Mit dieser Ausgestaltung ist auch die Rechtskonstruktion einer GmbH & Co. KG für WPG zulässig.63)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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