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5.4.4 Residenzpflicht

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Zur Erfüllung der Residenzpflicht muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 WPO, also ein WP, eine WPG, ein EU- oder EWR-Abschlussprüfer bzw. eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft, seine/ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). Der Sitz ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der gesetzliche Vertreter muss in derselben politischen Gemeinde residieren wie die WPG. Entscheidend ist bei natürlichen Personen die berufliche Tätigkeit und nicht deren Wohnsitz.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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