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5.4.3 Sonderfall 2: Ausländische Prüferberufe als gesetzliche Vertreter

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Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WPO kann die WPK genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt sind, neben Berufsangehörigen und EU- oder EWR-Abschlussprüfern gesetzliche Vertreter von WPG sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften der WPO im Wesentlichen entsprechen. Mit Ausnahmegenehmigung der WPK können auch RA, Patentanwälte und StB anderer Staaten gesetzliche Vertreter einer WPG sein, wenn sie einen nach Ausbildung und Befugnissen der deutschen Berufsqualifikation vergleichbaren Beruf ausüben (§ 28 Abs. 3 Satz 3 WPO).

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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