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4.3.2 Sonderfall einfache Partnerschaftsgesellschaft

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Der Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ ist allein Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten (§ 11 PartGG). Altgesellschaften, „die nicht Partnerschaftsgesellschaften“ sind und am 1. 7. 1995 bestanden haben, dürfen den Zusatz „und Partner“ weiterführen, müssen aber die Rechtsform (z. B. GbR) ausdrücklich angeben (§ 11 Satz 3 PartGG).

Bei „einfachen“ Partnerschaften, die nicht als WPG anerkannt sind, gilt das Gleiche wie das zu den übrigen Personengesellschaften Gesagte, wenn ein Partner als WP im Vorbehaltsbereich tätig ist und in diesem Zusammenhang Erklärungen abgibt. Er muss die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer/in“ verwenden. Der Name der Partnerschaft darf im Bestätigungsvermerk nicht erscheinen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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