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5.2 Zulässige Rechtsformen

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Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können gem. § 27 Abs. 1 WPO gegründet und anerkannt werden als

Europäische Gesellschaften (SE),
Gesellschaften nach deutschem Recht oder
Gesellschaften in einer nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR zulässigen Rechtsform.

Es bestehen damit in Deutschland und im EU- oder EWR Wirtschaftsraum weder national noch international Einschränkungen für die Wahl der Rechtsform einer WPG. Zunächst können alle Gesellschaftsformen deutschen Rechts gewählt werden, also die AG, GmbH, KGaA, OHG, KG, GmbH & Co KG, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und auch die Sozietät als BGB-Gesellschaft. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft wird nur von großen Marktteilnehmern gewählt werden. Gründungsgesellschafter einer Europäischen Gesellschaft (SE) können nur mehrere juristische Personen sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben. Sie können sich durch Verschmelzung zu einer SE zusammenschließen. Das Mindestkapital beträgt 120.000,00 €.

WPG können auch in anderen Rechtsformen gegründet und geführt werden, nämlich in den Rechtsformen aller anderen EU-/EWR Staaten. Für sie gelten selbstverständlich auch die Vorschriften der WPO, wie für jede andere WPG. Die Gleichstellung von Gesellschaftsformen auch der anderen EU- oder EWR-Staaten mit den deutschen Gesellschaftsformen macht deutlich, dass europäische Wettbewerber nicht benachteiligt werden dürfen. Es können seit dem 17. 6. 2016 Gesellschaften in allen europäischen Rechtsformen und damit auch mit Sitz im EU-/EWR-Ausland eine Anerkennung als WPG erhalten.57) Davon erfasst sind auch schon bestehende EU-/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften.

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als WPG anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen worden sind (§ 27 Abs. 2 WPO). Bei OHG, KG und GmbH & Co. KG ist also Voraussetzung, dass Geschäftsgegenstand neben der Führung einer WPG auch die Treuhandtätigkeit ist. Damit betreiben die Gesellschafter ein Gewerbe nach § 1 HGB und können im Handelsregister eingetragen werden. Trotz der Eintragung üben auch die als WPG anerkannten OHG und KG eine freiberufliche Tätigkeit i. S. der WPO aus.

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