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5.5 Gesellschafter 5.5.1 Kreis der Gesellschafter

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Das Gesetz sieht einen beschränkten Gesellschafterkreis vor. Durch die Kapitalbindungsregelungen soll sichergestellt werden, dass die Mehrheit der Anteile in der Hand des Prüferberufs bleibt.66) Die zulässigen Gesellschafter sind in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 1a WPO abschließend aufgezählt. Es handelt sich um einen detaillierten Katalog. Das Gesetz muss alle Gestaltungsmöglichkeiten erfassen und ist deshalb nicht sehr übersichtlich. Gesellschafter einer WPG können sein:

Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
EU- oder EWR-Abschlussprüfer und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften,
Angehöriger weiterer freier Berufe: vBP, StB, StBv und RA;
Personen, mit denen nach § 44b Abs. 2 WPO eine gemeinsame Berufsausübung zulässig ist,67)
Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Partner nach § 28 Abs. 2 WPO genehmigt worden ist, nämlich besonders befähigte Personen i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO;
Angehörige ausländischer Prüfungsberufe (Drittstaatsprüfer), und zwar als natürliche oder juristische Personen oder als Personengesellschaft, sowie RA, Patentanwälte und StB anderer Staaten i. S. v. § 28 Abs. 3 WPO, deren Tätigkeit nach dieser Vorschrift genehmigt worden ist. Diese Personen müssen einen mit dem Beruf des WP vereinbaren Beruf ausüben.

WP oder EU/EWR-Abschlussprüfer sowie WPG oder EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften können nicht nur mehrheitlich, sondern ausschließlich Gesellschafter einer WPG sein.68) Auf der Beteiligungsebene sind EU/EWR-Abschlussprüfer bzw. EU/EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften den WP und WPG völlig gleichgestellt.

Die Gesellschafterfähigkeit von Personen, die nicht WP oder nicht EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind, setzt grundsätzlich die Tätigkeit dieser Personen in der Gesellschaft voraus. Mindestens die Hälfte der oben genannten Personen, die nicht WP sind, müssen in der Gesellschaft tätig sein (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a WPO). Sofern diese Personen keine Stellung als gesetzliche Vertreter der WPG einnehmen, sind mit ihnen Anstellungsverträge als Nachweis der Tätigkeit abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn Prokura erteilt werden soll.69)

Bei WPG in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften, KG und KG aA darf von den oben genannten Personen, die zulässigerweise Gesellschafter, aber nicht WP oder nicht EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind, und die nicht in der Gesellschaft tätig sind, nur weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder ein Viertel der Kommanditeinlagen gehalten werden. Das Gesetz spricht von einer einfachen Minderheitenbeteiligung (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3a WPO).

Beispiel Eine WPG in der Rechtsform der GmbH hat ein Stammkapital von 50.000 €. Die in der Gesellschaft nicht tätigen Gesellschafter, die nicht WP oder EU-/EWR-Abschlussprüfer sind, dürfen am Stammkapital insgesamt nur weniger als 12.500 € halten.

Haben sich Berufsangehörige i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO70) zu einer GbR zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer WPG ist, so werden ihnen die Anteile an der WPG im Verhältnis ihrer Beteiligung an der GbR zugerechnet (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO).

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