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5.7.3.2 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

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Neben dem nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht notwendigen Vertragsinhalt85) sind bestimmte berufsrechtliche Regelungen zwingend in den Vertrag aufzunehmen. Die WPK hat auf ihrer Webseite Vertragsmuster für die Rechtsformen der GmbH, PartG und KG veröffentlicht, die insbesondere die berufsrechtlichen Vorschriften berücksichtigen.86) Zu nennen sind insbesondere die folgenden Punkte:

Als Gegenstand der Gesellschaft sind die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 WPO in den Vertrag aufzunehmen.
Im Vertrag müssen Regelungen enthalten sein, die die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch WP sicherstellen (§ 1 Abs. 3 WPO).
Es muss eine Klausel in den Vertrag aufgenommen werden, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 WPO).
Bei WPG in der Rechtsform der AG oder GmbH ist zu regeln, dass zur Übertragung von Anteilen die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist (§ 28 Abs. 5 WPO).

Neben diesen berufsrechtlichen Besonderheiten wird eine Reihe von sinnvollen Regelungen empfohlen, so z. B. die Aufnahme von Klauseln zu Verschwiegenheitspflicht oder Wettbewerbsabreden, die die Zeit nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters oder gesetzlichen Vertreters betreffen.87) Eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel sollte so abgefasst sein, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH88) entspricht. Es muss für das Wettbewerbsverbot ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten vorliegen. Der örtliche, zeitliche und gegenständliche Rahmen des Wettbewerbsverbots muss angemessen sein. Die Schutzfrist darf i. d. R. zwei Jahre nicht überschreiten.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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