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5.6.1.3 Andere Gewinnbeteiligungen

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Als Beteiligungen Dritter am Gewinn kommen die Unterbeteiligung und partiarische Rechtsverhältnisse in Betracht.

Die Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil ist eine Innengesellschaft in der Rechtsform der GbR. Grundsätzlich berührt die Unterbeteiligung die Rechtsstellung des (Haupt-)Gesellschafters und der Mitgesellschafter nicht.79) Der Unterbeteiligte hat deshalb normalerweise keinen Einfluss auf das Stimmrecht des (Haupt-)Gesellschafters. Bei dieser Ausprägung wird die Unterbeteiligung berufsrechtlich für unbedenklich angesehen.80) Anders ist es aber, wenn dem Unterbeteiligten gegenüber dem (Haupt-)Gesellschafter hinsichtlich des Stimmrechts und der Verwaltung des Anteils Weisungsrechte bestehen. Dadurch wird dem Unterbeteiligten Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft (WPG) eingeräumt, was nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO nicht gestattet ist.

Bei partiarischen Rechtsverhältnissen, insbesondere bei partiarischen Darlehen, hat der Vertragspartner nur ein Recht auf eine zumeist erfolgsabhängige Verzinsung, besitzt aber keinerlei Einfluss auf die Geschäftspolitik der Gesellschaft. Berufsrechtlich liegt in dem Abschluss eines solchen Vertrags kein Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO.

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