Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 113

5.6.1.2 Nießbrauch

Оглавление

Wird einem Dritten von einem Gesellschafter an seinem Gesellschaftsanteil an einer WPG ein Nießbrauch bestellt, dann kann darin ein Verstoß gegen das Verbot des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO liegen. Eine solche Nießbrauchsbestellung ist nach §§ 1069, 1030 BGB möglich. Gegenstand des Nießbrauchs können nach § 1068 BGB auch Rechte sein. Zu diesen Rechten gehören auch Gesellschaftsanteile. Das gilt sowohl für die Bestellung des Nießbrauchs an Anteilen einer Kapital- als auch an Anteilen an einer Personengesellschaft. Bei Personengesellschaften ist die Nießbrauchsbestellung nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt oder alle Gesellschafter zustimmen.

Dem Nießbraucher an Aktien und GmbH-Anteilen steht der Gewinnanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zu. Ihm kann auch die Verwaltung übertragen werden. Dann ist er im Zweifel verfügungsbefugt. Dies würde bedeuten, dass er ermächtigt wäre, den Gesellschaftsanteil zu veräußern oder zu belasten. Das Stimmrecht aber verbleibt beim Aktionär oder Gesellschafter.76)

Der Nießbrauch an Anteilen an einer Personengesellschaft erstreckt sich auf den Gewinnanteil und auf das Auseinandersetzungsguthaben. Die Gesellschafterrechte sind zwischen dem Nießbraucher und dem Gesellschafter aufgeteilt. Die Verwaltungsrechte verbleiben nicht insgesamt dem Gesellschafter, sondern verteilen sich zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher. Dem Gesellschafter verbleiben Rechte und Angelegenheiten, die zu den Grundlagengeschäften gehören. Der Nießbraucher hat die Geschäftsführung und die Stimmrechte in laufenden Angelegenheiten.77)

Problematisch ist insbesondere der Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft, da der Nießbraucher die Geschäftsführung und das Stimmrecht in laufenden Angelegenheiten innehat. Ist der Nießbraucher zudem ein Nicht-WP, kann dadurch ggf. das Mehrheitserfordernis nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 WPO unterlaufen werden. Sofern jedoch der Nießbraucher mit dem Gesellschafter vereinbart, dass das Stimmrecht beim Gesellschafter verbleibt, ist die Vereinbarung berufsrechtlich vertretbar.78)

Beim Nießbrauch an einer Kapitalgesellschaft bleibt das Stimmrecht beim Gesellschafter. Deshalb ist eine Nießbrauchsbestellung auch hier grundsätzlich vertretbar. Wird zwischen Nießbraucher und Gesellschafter allerdings vereinbart, dass der Gesellschafter nach den Weisungen des Nießbrauchers abzustimmen habe und wird dem Nießbraucher die Verwaltung des Gesellschaftsanteils übertragen, liegt darin ein verbotenes Halten des Anteils für Rechnung eines Dritten.

Die Bestellung des Nießbrauchs richtet sich gem. § 1069 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften für die Übertragung des Gesellschaftsanteils. Deshalb ist bei der Bestellung des Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil einer WPG in der Rechtsform der AG, KGaA und GmbH gem. § 28 Abs. 5 WPO die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх