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5.7.4 Unbedenklichkeitsbescheinigung und Anerkennungsurkunde

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Die Anerkennung als WPG kann nur nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen. Für die Eintragung im Handelsregister erteilt die WPK dem Registergericht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Firmenbestandteils „Wirtschaftprüfungsgesellschaft“. Die WPK stellt die Bescheinigung aus, wenn sie zu der Überzeugung gelangt, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen als WPG vorliegen. Diese Bescheinigung ist nach dem Wegfall von § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG für die Eintragung einer WPG in der Rechtsform der GmbH im Handelsregister keine Eintragungsvoraussetzung mehr. Es obliegt allein der WPK als Aufsichtsbehörde, über die Genehmigung der Gesellschaft zu wachen. Erst nach der Eintragung der WPG im Handelsregister, die der WPK durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachzuweisen ist, wird deshalb die Anerkennungsurkunde ausgestellt.89)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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