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5.6.3.1 Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

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Bei diesen Gesellschaften müssen die Aktien auf den Namen lauten. Die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 28 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WPO). Es handelt sich also um vinkulierte Namensaktien (§ 68 Abs. 1 und 2 AktG) und damit um Wertpapiere, die durch Indossament übertragen werden.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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