Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 117
5.6.3.1 Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
ОглавлениеBei diesen Gesellschaften müssen die Aktien auf den Namen lauten. Die Übertragung muss an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (§ 28 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WPO). Es handelt sich also um vinkulierte Namensaktien (§ 68 Abs. 1 und 2 AktG) und damit um Wertpapiere, die durch Indossament übertragen werden.