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5.6.1.1 Treuhandverhältnis

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Für Rechnung eines Dritten werden Anteile an einer WPG unerlaubt gehalten, wenn ein Treuhänder Anteile für eine andere Person, den Treugeber hält. Der Treuhänder ist zwar zivilrechtlich Gesellschafter, nimmt aber im Auftrage des Treugebers und nach seinen Weisungen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil wahr. Dazu gehört auch das Stimmrecht. Darin liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das Verbot. Die Anerkennung der Gesellschaft als WPG ist bei einem Verstoß gegen das Verbot zu widerrufen. Allerdings ist § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO nicht als Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB zu werten, so dass die Treuhandabrede bürgerlichrechtlich wirksam ist. Sie stellt aber berufsrechtlich eine Verletzung des Gebots zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) dar, so dass eine Verfolgung im Rahmen der Berufsaufsicht erfolgen wird.75)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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