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5.7.2 Offizieller Antrag

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Umfang und Inhalt des Antrags ergeben sich aus §§ 28 und 29 WPO. Die WPK kann als Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften anfordern (§ 29 Abs. 2 WPO). Sie hat dazu ein Merkblatt verfasst. Dem Antrag auf Anerkennung als WPG, z. B. in der Rechtsform der GmbH, sind demgemäß beizufügen:84)

eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung/des Gesellschaftsvertrags und sonstiger geeigneter Belege;
ein Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers, §§ 28 Abs. 7, 54 WPO);
ein Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals (§ 28 Abs. 6 WPO);
-bei einer Bargründung ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung im Original zu erbringen;
-bei Leistung von Sacheinlagen der Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG);
-bei bereits bestehenden Gesellschaften (z. B. Vorratsgesellschaften) ein Zwischenabschluss, aus dem ersichtlich ist, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Stammkapitals entspricht (§ 28 Abs. 6 Satz 2 WPO);
eine Erklärung eines jeden Gesellschafter, dass er die Anteile an der WPG nicht für Rechnung eines Dritten hält (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO);
Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (vBP, StB, RA, StBv etc.), die keine Organstellung innehaben. Für WP und EU- oder EWR-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrags nicht erforderlich;
Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU- oder EWR-Abschlussprüfer und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften.

Die WPK erhebt im Anerkennungsverfahren gem. § 61 Abs. 2 WPO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Gebührenordnung der WPK eine Gebühr. Sie erteilt über die Anerkennung der Gesellschaft als WPG eine Urkunde (§ 29 Abs. 3 WPO).

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