Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 128

5.9 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ (§ 31 WPO)

Оглавление

Für die Firmierung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten zunächst die handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. z. B. §§ 17 ff. HGB und § 4 GmbHG). Daneben sind die berufsrechtlichen Besonderheiten und Spezialregelungen zu beachten.

Die von der WPK anerkannte Gesellschaft ist nach § 31 Satz 1 WPO verpflichtet, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Damit ist diese Bezeichnung auch Bestandteil der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags. Die WPO trägt in § 31 Satz 2 WPO den Besonderheiten der Namensgebung einer Partnerschaftsgesellschaft Rechnung. Auch diese hat die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zu führen, wenn sie als WPG anerkannt wurde. In diesem Fall entfällt die an sich nach § 2 Abs. 1 PartGG bestehende Pflicht, die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

In § 22 BS WP/vBP hat die WPK über die Bestimmungen der WPO hinaus spezielle Regeln über die Art und Weise der Firmierung bei einer WPG aufgestellt.

Die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ist nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder in den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen. Bei einer GmbH hat die Firma z. B. so zu lauten: „Lehmann und Meier GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Durch diese Art, die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ zu führen, wird deutlich gemacht, dass hier eine berufsrechtliche Sonderform der jeweiligen Gesellschaftsform vorliegt. Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP). Unzulässig ist daher eine Firmierung „Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft“ oder „Wirtschaftprüfungsgesellschaft mbH“.

Vor ihrer Anerkennung darf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ noch nicht geführt werden, auch nicht, wenn der Firma der Zusatz i. G. beigefügt wird.90) Eine WPG liegt eben erst mit ihrer Anerkennung vor.

Die Firmierung oder der Name einer WPG darf gem. § 22 Abs. 2 BS WP/vBP keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten. Es verbietet sich auch der Hinweis auf berufsfremde Unternehmen und Unternehmensgruppen. Durch solche Hinweise könnte eine Nähe zu bestimmten oder zu einer bestimmten Art von Auftraggebern suggeriert werden. Das aber würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit verstoßen. Der Firmenname soll in jeder Hinsicht die Neutralität wahren, zu der der Berufsstand verpflichtet ist.

In die Firmierung oder den Namen von WPG dürfen bei Personenfirmen nur Namen von Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WPO erfüllen und Gesellschafter sind. Das sind im wesentlichen Berufsangehörige, WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, vBP, StB, StBv, RA oder Personen, mit denen nach § 44b Abs. 2 WPO eine gemeinsame Berufsausübung zulässig ist. Es ist aber zu beachten, dass die Namen von Personen, die WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, WPG und EU- oder EWR-Prüfungsgesellschaften sind, die Mehrheit der in die Firmen- oder Namensbezeichnung aufgenommenen Namen darstellen müssen. Anders ist es, wenn die Firmierung oder der Name nur aus zwei Gesellschafternamen besteht. Hier reicht Parität aus. Es muss aber der Name eines WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfers, einer WPG oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaft verwendet werden So war es in der „alten“ bis zum 17. 6. 2016 geltenden Berufssatzung in § 29 Abs. 3 Satz 2 BS WP/vBP geregelt. In der neuen Satzung fehlt eine entspre­chende Regelung. Man wird jedoch annehmen müssen, dass nach dem Grundsatz der Transparenz und der Firmenwahrheit heute nichts anderes gilt.

Beispiel WP Schulze gründet mit StB Meier und RA Lehmann eine WPG. Sie möchten wie folgt firmieren: „Schulze, Meier und Lehmann GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Das ist unzulässig. Die Namen der Nicht-WP überwiegen hier zahlenmäßig den Namen des WP. Zulässig wäre aber „Schulze und Meier GmbH WPG“ oder „Schulze und Lehmann GmbH WPG“.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

Подняться наверх