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5.7 Anerkennungsverfahren (§ 29 WPO) 5.7.1 Zuständigkeit und Verfahren vor der offiziellen Antragstellung

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Der Antrag auf Anerkennung als WPG ist gem. § 29 Abs. 1 WPO bei der WPK Hauptgeschäftsstelle in Berlin zustellen. Die WPK empfiehlt, vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags mit ihr eine Abstimmung vorzunehmen.

Dabei wird von der WPK vorab geprüft, ob die vorgesehene Firmierung zulässig ist und sich gegenüber den Namen bereits bestehender WPG genügend unterscheidet und ob gegen den vorgesehenen Gesellschaftsvertrag keine berufsrechtlichen Bedenken bestehen. Die WPK ist ferner darüber zu informieren,

welche Anschrift die Gesellschaft haben wird;
welcher WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer als Geschäftsführer seinen Berufssitz am Sitz der Gesellschaft haben wird;
wie sich der Kreis der Gesellschafter mit den jeweiligen Stammeinlagen oder sonstigen Gesellschaftsanteilen zusammensetzt;
wie die Gesellschafter, die nicht WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind, in der Gesellschaft tätig sein werden.

Die WPK nimmt hinsichtlich der Firmierung eine Abstimmung mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer vor. Diese wird vom Registergericht vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zum Firmennamen ebenfalls gehört.83)

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