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5.6.5 Berufshaftpflichtversicherung

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Die Anerkennung als WPG ist davon abhängig, dass der WPK eine vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO) nachgewiesen wird (§ 28 Abs. 7 WPO). Der WPK ist später der Abschluss der Versicherung nachzureichen.82)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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