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5.10.1 Erlöschen

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Die Anerkennung erlischt mit der Auflösung der Gesellschaft oder durch Verzicht auf die Anerkennung. Die Auflösung erfolgt i. d. R. durch Liquidationsbeschluss91), aber auch durch ein rechtskräftiges die Auflösung aussprechendes Urteil nach Erhebung der Auflösungsklage oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer WPG. Bei einer WPG in der Rechtsform der Personengesellschaft, die aus zwei Gesellschaftern besteht, führt der Wegfall eines der Gesellschafter ebenfalls zur Auflösung der Gesellschaft. Ein Auflösungsgrund ist auch in der Verschmelzung einer WPG auf eine andere WPG zu sehen.92)

Die Auflösung der Gesellschaft ist der WPK unverzüglich anzuzeigen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 WPO). Nach dem Auflösungsbeschluss wird die WPG noch abgewickelt. Da aber die Auflösung bereits mit dem Auflösungsbeschluss eingetreten ist, darf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ab sofort nicht mehr geführt werden.

Für das Erlöschen der Gesellschaft durch Verzicht gilt Entsprechendes wie beim Verzicht auf die Bestellung als WP (vgl. dazu oben Kapitel III, Ziffer 7). Der Verzicht ist durch wenigstens einen der gesetzlichen Vertreter der WPK schriftlich zu erklären und anzuzeigen. Die Anerkennung erlischt mit dem Zugang der Verzichtserklärung. Ab diesem Zeitpunkt darf die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ nicht mehr geführt werden. Die Gesellschaft muss ihren Geschäftsgegenstand ändern.

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