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5.6.1 Verbot des Haltens von Anteilen für Rechnung eines Dritten

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Das Verbot des Haltens von Anteilen an einer WPG für Rechnung eines Dritten in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WPO soll die Umgehung der Kapitalbindungsvorschriften verhindern. Wird dagegen verstoßen, kann die Gesellschaft als WPG nicht anerkannt werden. Es sind verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, um das Verbot zu unterlaufen, auf die im Folgenden eingegangen wird.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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