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5.6.2 Stimmrechtsvollmacht

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Der Gesellschafter übt sein Stimmrecht in erster Line in eigener Person aus. Möglich ist aber die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 WPO ist für diesen Fall im Gesellschaftsvertrag zu regeln, dass zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden dürfen, die WP oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Nichtgesellschafter und Berufsfremde die Kapitalbindungsvorschriften und die Mehrheitsregelungen beim Stimmrecht nicht unterlaufen können.

Mit dem Begriff „Ausübung von Gesellschafterrechten“ wird das Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen, die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen sowie das Auskunfts- und Einsichtsrecht umfasst (§§ 131 f. AktG, § 51a GmbHG, §§ 118, 166 HGB). Das ist bei der Formulierung im Gesellschaftsvertrag zu beachten.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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