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5.7.3.1 Form des Gesellschaftsvertrags

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Der Gesellschaftsvertrag ist für die WPG in der Rechtsform der AG und der GmbH notariell zu beurkunden (§§ 23 Abs. 1, 280 Abs. 1 AktG; § 2 Abs. 1 GmbHG). Für die WPG in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft genügt die Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG). Hat die WPG die Rechtsform der OHG, KG oder Sozietät, ist nach HGB keine besondere Form vorgeschrieben. Aus § 29 Abs. 2 WPO ergibt sich aber die Erforderlichkeit eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags, der der WPK zumindest in der Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift vorzulegen ist.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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