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6.1.3 Personengesellschaften

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Die selbständige Berufsausübung als Gesellschafter in einer Sozietät oder sonstigen Personengesellschaft i. S. des § 44b Abs. 1 WPO steht der selbständigen Tätigkeit in eigener Praxis gleich.98) Das für die Praxis des selbständigen Einzel-WP Gesagte gilt grundsätzlich auch für die berufliche Niederlassung in einer Personengesellschaft. Keine Unterschiede ergeben sich, wenn alle Gesellschafter an derselben Anschrift tätig werden. Möglich ist aber auch die überörtliche Personengesellschaft. Wird eine oder werden mehrere Gesellschafter von verschiedenen Anschriften aus tätig, müssen sie von diesen Orten aus für die Gesellschaft tätig werden. Es muss deutlich und unmissverständlich sein, wo welcher Gesellschafter seine berufliche Niederlassung hat.99)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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