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6.1.2 Berufliche Niederlassung eines selbständigen Berufsangehörigen

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Der selbständig tätige Berufsangehörige muss eine berufliche Niederlassung begründen und unterhalten. Merkmal der Niederlassung ist das Bestehen einer organisatorisch selbständigen Einheit. Diese wird durch Kundbarmachung einer beruflichen Anschrift begründet. Besondere weitere Merkmale für das Bestehen einer Niederlassung schreibt das Gesetz nicht vor. Jedoch ist man sich einig darüber, dass eine berufliche Niederlassung wenigstens die folgenden Voraussetzungen erfordert:96)

Sie muss Mittelpunkt der Berufstätigkeit des WP sein. Unterhält der Einzel- WP zwei verschiedene Büros, darf er nur das Büro kundmachen, in dem er überwiegend tätig ist.

Die Niederlassung muss publikumsfähig sein. Den Mandanten muss eine persönliche Kontaktaufnahme in der beruflichen Niederlassung ermöglicht werden. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Praxis in der Privatwohnung unterhalten wird.

Der WP darf (zahlenmäßig) nur eine (Haupt-)Niederlassung haben. Mehrere berufliche Anschriften können aber eine organisatorisch selbständige Einheit bilden, wenn sie in engem örtlichen Zusammenhang stehen und die unter den Anschriften angebotenen Dienstleistungen unter einheitlicher Leitung erbracht werden. Die Kundbarmachung mehrerer beruflicher Anschriften für eine organisatorische Einheit ist nur zulässig, soweit dies für den Publikumsverkehr erforderlich ist. Ausgelagerte Archive und Büros, die dem Publikumsverkehr nicht zugänglich sind, dürfen nicht kundgemacht werden.97)

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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