Читать книгу Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer - Richard Harder - Страница 137

6.1.5 Wirtschafsprüfungsgesellschaften

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Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Verwaltungssitz der Gesellschaft (§ 3 Abs. 2 WPO). Dies entspricht dem Begriff der beruflichen Niederlassung eines selbständigen WP. Der Sitz der Gesellschaft wird in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag bestimmt (z. B. § 4a GmbHG oder § 5 AktG). Bei der OHG oder KG wird der Sitz der Gesellschaft spätestens bei der Anmeldung zum Handelsregister festgelegt (§ 106 Abs. 2 Nr. 2, § 161 Abs. 2 HGB).

Bei einer WPG muss mindestens ein WP, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WPO). Persönlich haftende Gesellschafter einer WPG in der Rechtsform einer Personengesellschaft102) können auch andere WPG, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein. In diesem Fall reicht es, wenn diese ihren Sitz am Sitz der Gesellschaft haben.

Wird der Sitz verlegt, muss der Gesellschaftsvertrag insoweit geändert und die Sitzverlegung beim Handelsregister oder Partnerschaftsregister angemeldet und dem Berufsregister mitgeteilt werden.103) Mit der Sitzverlegung gehen auch die beruflichen Niederlassungen der angestellten WP auf den neuen Sitz der WPG über.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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