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6. Berufliche Niederlassungen und Zweigniederlassungen (§§ 3, 47 WPO) 6.1 Berufliche Niederlassungen (§ 3 WPO) 6.1.1 Allgemeines

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Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. Die Niederlassung kann in Deutschland oder im Ausland unterhalten werden. Es wird hierbei nicht unterschieden zwischen selbständig tätigen und angestellten WP. Wird eine berufliche Niederlassung außerhalb der EU, der EWR-Staaten und der Schweiz unterhalten, so erfordert dies eine zustellungsfähige Anschrift im Inland (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WPO).

Berufliche Niederlassung eines Berufsangehörigen ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WPO). Damit sind sowohl die berufliche Niederlassung des selbständig tätigen wie auch die des ausschließlich angestellten WP gemeint. Letzterer hat seine berufliche Niederlassung in der Praxis seines Arbeitgebers.

Jede organisatorisch selbständige Einheit begründet eine Niederlassung oder Zweigniederlassung i. S. der §§ 3 und 47 WPO. Jede Kundmachung einer beruflichen Anschrift begründet das Bestehen einer organisatorisch selbständigen Einheit.

Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer

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