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d) Beispiele aus der Rechtsprechung

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In BGHSt 33, 398 entschied der 1. Strafsenat, dass die Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB nicht ausgesprochen werden darf, wenn der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, da die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorausgesetzte Verurteilung „zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren“ nicht vorläge. Die Argumentation des GBA, über § 57a StGB sei die lebenslange Freiheitsstrafe wenigstens faktisch zu einer zeitigen umgestaltet worden, überzeugte den Senat nicht.
Ist eine Urkunde auch dann „unecht“ i.S.d. § 267 StGB, wenn sich der berechtigte Aussteller am Ausstellungsdatum zu schaffen macht? In BGHSt 9, 44 wird für diese Frage allein die Überprüfung anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs als zielführend angesehen: Danach komme es für die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nur auf die Person des Ausstellers an. Folglich sei z.B. das Rückdatieren einer Urkunde nicht von der Strafvorschrift erfasst.
Laut BGHSt 45, 211 (216) trifft die Strafschärfung des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auch denjenigen Täter, der den Brand legt, um betrügerisch die Versicherungssumme aus dem Schadensfall zu erlangen und damit „in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“, auch wenn er die spezifischen Gefahren des Brandes, die der hohen Strafandrohung zu Grunde liegen, dafür nicht besonders ausnutzt. Der Versicherungsbetrug ist gerade regelmäßig die „andere Straftat“, die durch die Brandstiftung ermöglicht werden soll.
Sowohl mit grammatischen als auch mit historischen Argumenten beantwortete der BGH die Frage, ob falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wer es einem eingeweihten Mittelsmann überreicht (BGHSt 29, 311). Da im konkreten Fall nur eine Bestrafung aus § 147 StGB in Frage kam, wurde zunächst festgestellt, dass die Kenntnis des Mittelsmanns von der Falschheit des Geldes das Tatbestandsmerkmal „als echt in Verkehr bringen“ nach allgemeinem Sprachgebrauch „final gesehen“ nicht ausschließt (S. 313). Mit Argumenten aus der Entstehungsgeschichte überwand der Senat sodann die sprachlich-systematische Erwägung, dass das Fehlen der Unterscheidung zwischen Inverkehrbringen als echt und dem Ermöglichen eines solchen Inverkehrbringens aus § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB in § 147 StGB darauf hindeute, dass der Gesetzgeber Fälle der zweiten Alternative, zu der auch der konkrete Sachverhalt zuzuordnen war, nicht erfasst sehen wollte.
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