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2.Entstehungsgeschichte und Weiterentwicklung des BAföG3 2.1Entstehungsgeschichte

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Nachdem die vorstehenden Überlegungen in den fünfziger Jahren zunehmend stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten waren, strebten die Bundesregierung sowie Abgeordnete aller Fraktionen des Deutschen Bundestages eine bundeseinheitliche Regelung der individuellen Ausbildungsförderung an. Diese Bemühungen sind zunächst daran gescheitert, dass dem Bund eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz fehlte4. Als im Zuge der von der Großen Koalition der Jahre 1966–1969 durchgeführten Finanzverfassungsreform die Einfügung einer entsprechenden Vorschrift in das Grundgesetz erreichbar erschien, erhielten die Vorarbeiten für ein Bundesgesetz neuen Auftrieb; jede der drei Bundestagsfraktionen legte einen eigenen Entwurf für ein Gesetz über Ausbildungsförderung vor. Nachdem der Bund durch das 22. Änderungsgesetz zum Grundgesetz (vom 12.5.1969, BGBl. I S. 363) Art. 74 Nr. 13 GG um die Gesetzgebungskompetenz für „die Regelung der Ausbildungsbeihilfen“ ergänzt hatte, verabschiedete der Bundestag bereits in der Plenarsitzung vom 26.6.1969 das „Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz)“ (vom 19.9.1969 – BGBl. I S. 1719)5, das am 1.7.1970 in Kraft trat. Die ursprüngliche Konzeption6 einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung in allen Ausbildungsbereichen – Schule, Betrieb, Hochschule – konnte allerdings nicht verwirklicht werden. Hierfür wären finanzielle Aufwendungen in einer Höhe erforderlich gewesen, wie sie nach der damaligen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes nicht zur Verfügung standen. Daher beschränkte sich der Gesetzgeber im Laufe der Beratungen auf die bundeseinheitliche Regelung der Förderung des Besuchs weiterführender allgemein und berufsbildender Schulen; die in diesem Bereich bestehenden Förderungsmöglichkeiten waren sehr unbefriedigend und in besonderem Maße uneinheitlich.

Schon bei der Verabschiedung dieses Gesetzes forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, bis zum 1. März 1970 den Entwurf eines umfassenden Ausbildungsförderungsgesetzes vorzulegen, durch das auch die Auszubildenden im Tertiären Bildungsbereich in eine bundeseinheitliche Förderungsregelung einbezogen würden7. Nach den erforderlichen gründlichen Vorarbeiten konnte das Bundeskabinett am 27. Januar 1971 den Regierungsentwurf eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) verabschieden, der im Wesentlichen unverändert die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, zuletzt am 23. Juli 1971 nach Anrufung des Vermittlungsausschusses auch des Bundesrates, fand. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26.8.1971 (BGBl. I S. 1409) ist am 1.9.1971, dem Tag nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich damals für das Modell der sozial-modifizierten Staatsfinanzierung entschieden, d. h., die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht, die Leistungen fließen nur den Auszubildenden zu, die für die Durchführung ihrer Ausbildung darauf angewiesen sind.

(Zur inhaltlichen Beschreibung der Änderungsgesetze wird auf Rothe/Blanke, Komm. z. BAföG, 5. Aufl., Einführung, und die Monografie Blanke, BAföG – eine Idee und ihre Gestaltung, Stuttgart 2000, verwiesen.)

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