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2.12Legislaturperiode 18

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Mit dem während der 18. Legislaturperiode einzigen (25.) BAföG-Änderungsgesetz verfolgte die Bundesregierung das Ziel, die Ausbildungsförderung nachhaltig finanziell zu sichern und bedarfsgerecht an aktuelle Entwicklungen in der Lebenswirklichkeit von Auszubildenden an Schulen und Hochschulen anzupassen. Die Novelle berücksichtigt daher nicht nur den im 20. Bericht nach § 35 BAföG ausgewiesenen rechnerischen Anpassungsbedarf entsprechend den bis zum Jahr 2014 dargestellten wirtschaftlichen Entwicklungen seit den letzten materiellen Verbesserungen durch das 23. BAföGÄndG, sie trägt durch die Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge um 7 Prozent auch der zu erwartenden weiteren Entwicklung der Lebenshaltungskosten und Nettoeinkommen Rechnung. Zudem sollen unbeabsichtigte Förderungslücken, die im Zuge der Umstellung der Studienstruktur auf zweistufige Studiengänge zwischen Bachelor- und Masterstudium entstanden sind, durch Ausweitung der Förderungsmaßnahmen weitgehend geschlossen werden. Die Vereinheitlichung und deutliche Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 130 € hielt die Bundesregierung für geboten, um Auszubildenden mit Kindern die Wahrnehmung ihrer elterlichen Erziehungsverantwortung bei gleichzeitiger Durchführung einer eigenen Ausbildung besser koordinieren zu können. Nicht zuletzt aufgrund aktueller mobilitätsfördernder Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Bundesregierung die internationale Mobilität von Auszubildenden und die Förderungsmöglichkeiten von nichtdeutschen Auszubildenden weiter gestärkt. Dazu gehören die Verkürzung der Dauer des vorherigen Inlandswohnsitzes bei Auslandsförderung – etwa bei Fallkonstellationen mit EU-freizügigkeitsrechtlicher Relevanz – wie auch die erweiterten Förderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsfach- und Fachschulen bei der Durchführung von Praktika und Ausbildungen innerhalb der EU. Gleichzeitig ist der Zugang zur Ausbildungsförderung für zugewanderte freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU als auch für bestimmte Gruppen von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären und familiären Gründen sowie für geduldete Ausländer verbessert worden.

Als Ergebnis einer auf politischer Ebene gefassten Verständigung zwischen Bund und Ländern übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 2015 die Gesamtfinanzierung des BAföG in voller Höhe, um den hochverschuldeten Ländern zusätzlichen Spielraum für die Bildungsfinanzierung – insbesondere für den Hochschulbau – zu eröffnen. Dies gilt sowohl für den Zuschuss- und Darlehensanteil der zinsfrei geleisteten Ausbildungsförderung im Rahmen des BAföG-Staatsdarlehens (§ 17 Abs. 1 und 2) wie auch für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausbezahlte verzinsliche BAföG-Bankdarlehen (§ 18c). An den Rückflüssen aus Tilgungsleistungen von Staats- und Bankdarlehen, die vor dem 1. Januar 2015 gewährt wurden, werden die Länder unter Berücksichtigung der jeweiligen Zahlungsausfälle voraussichtlich noch bis zum Jahr 2026 proportional weiter beteiligt.

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