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2.11Die Legislaturperioden 15, 16 und 17
ОглавлениеDie förderungsrechtliche Situation in der verkürzten 15., der 16. sowie der laufenden 17. Legislaturperiode war bzw. ist gekennzeichnet von hohen Gefördertenzahlen und einem hohen Ausgabenvolumen, das nunmehr auch als Folge der durch Art. 4 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts v. 22.12.1999 eingeführten Vor-/Zwischenfinanzierung der Förderungsdarlehen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau spürbar ansteigt; die Beträge für die Verzinsung der ausgegebenen Darlehen und für die Ausfallhaftung (§§ 18d II, 56 I) wachsen ständig an.
Zugleich sind die Schwierigkeiten, einen dem Grundgesetz sowie den europäischen Stabilitätsgrundsätzen konformen Bundeshaushalt zu fahren, außerordentlich groß. Nicht zuletzt durch diese Situation sah sich die Bundesregierung veranlasst, sowohl in ihrem 15. Bericht nach § 35 BAföG24, den sie bewusst vorzeitig schon am 22.4.2003 vorgelegt hatte, wie auch in dem 16. Bericht nach § 35 BAföG25 vom 25.2.2005 jeweils festzustellen, dass sie der angespannten wirtschaftlichen Lage wegen „keinen Spielraum für zusätzliche Anpassungsmaßnahmen“ hat, und ihre unverminderte Absicht zu bekunden, „das … erreichte Förderungsniveau auch künftig beizubehalten“ (so BT-Drucks. 15/890, S. 39, bzw. BT-Drucks. 15/4995, S. 42). Entsprechend dieser Haushaltssituation blieben die Leistungsparameter seit 2001 unverändert.
Bedeutsam war in dieser Situation das Bekenntnis der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD in (Tz 3.6) ihrer Koalitionsvereinbarung vom 11.11.2005: „Das BAföG als Sozialleistung wird in seiner jetzigen Struktur zur Finanzierung des Lebensunterhalts erhalten (keine Reduzierung des Zuschusses)“.
Im April 2007 leitete die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften den Entwurf eines 22. ÄnderungsG zu, der von einem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Herbst 2007 ausging. In diesem Entwurf wurden wesentliche Leistungserweiterungen (wie Kinderbetreuungszuschlag, Förderung vollständiger Ausbildungen im Ausland, erweiterte Förderung von Ausländern) vorgeschlagen, eine Anhebung der Leistungsparameter indessen war – in Übereinstimmung mit dem 17. Bericht nach § 35 BAföG v. 18.1.2007 (BT-Drucks. 16/4123) – nicht vorgesehen. Aber im Laufe der parlamentarischen Beratungen wurde – in Übereinstimmung mit dem inzwischen verabschiedeten Bundeshaushalt 2008 – eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge (im Wesentlichen) zum Herbst 2008 um 10 v. H. vorgesehen. Insgesamt wurde damit das Ausbildungsförderungsrecht auf eine beachtliche Leistungshöhe geführt. In Übereinstimmung mit der Tatsache, dass die damalige Bundesregierung der Bildungspolitik besondere Bedeutung beimaß, kündigte sie im 18. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/485) eine Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge in 2010 an und legte einen dem entsprechenden Gesetzentwurf vor, der zum 23. BAföGÄndG vom 24.10.2010 führte. Der Beirat für Ausbildungsförderung hat in seiner Stellungnahme zum 19. Bericht nach § 35 BAföG (BT-Drucks. 17/8498, S. 49) ausdrücklich begrüßt, dass infolge dieser „Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge“ eine beträchtliche Zunahme der Gefördertenzahl und eine bemerkenswerte Steigerung der durchschnittlichen Förderbeträge insbesondere im Studierendenbereich zu verzeichnen sind. – Im Bereich der Auslandsförderung ist als erfreulich festzustellen, dass sich die schon im letzten Berichtszeitraum abzeichnende Steigerung der Zahl der im Ausland geförderten Auszubildenden gegenüber dem Jahr 2008 um rund 54 Prozent noch weiter zugenommen hat.- Gleichermaßen positiv ist die Tatsache zu bewerten, dass die Zahl der mit BAföG geförderten ausländischen Auszubildenden im Berichtszeitraum um mehr als 28 Prozent angestiegen ist.“