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3.Überblick über die bundesrechtlichen Regelungen 3.1Förderungsbereich
ОглавлениеLeistungen nach dem BAföG erhalten:
1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (das sind Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien) ab Klasse 10 und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Ia,
2. Schüler von Berufsfach- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln26; im Übrigen ab Klasse 10 und nur unter den Voraussetzungen des § 2 Ia,
3. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
4. Schüler von Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
5. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Studenten an Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Universitäten,
7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungsstätten,
8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge leisten müssen27.
Die Ausbildungsförderung ist unabhängig davon zu leisten, ob der Auszubildende eine öffentliche Schule, eine genehmigte Ersatzschule, eine Ergänzungsschule, eine staatliche oder nichtstaatliche Hochschule besucht oder an Fernunterrichtslehrgängen staatlicher oder nichtstaatlicher Institute teilnimmt (§ 2 I S. 2, II, § 3 II). Bei Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung allerdings nur geleistet, wenn zuvor von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist, dass der Besuch dieser Ausbildungsstätten dem Besuch z. B. der entsprechenden staatlichen Ausbildungsstätten gleichwertig ist (§ 2 II). Für die Teilnahme an Fernlehrgängen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn sie nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind; einer solchen Zulassung bedarf es nicht bei Kursen öffentlich-rechtlicher Träger (§ 3 II).
Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates den Förderungsbereich des Gesetzes durch Rechtsverordnungen zu erweitern. Auf Grund dieser Ermächtigung hat die Regierung folgende Verordnungen28 erlassen:
1. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2.11.1970 (ab 1.8.1995 Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe),
2. Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6.9.1971,
3. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistenten und Assistentinnen vom 22.9.1971,
4. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe vom 8.6.1972,
5. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger vom 30.8.1974 (ab 1.8.1995 Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe),
6. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln vom 27.12.1978,
7. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden vom 27.6.1979,
8. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern vom 20.10.1983,
9. Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie v. 27.7.2000.