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3.5Personale Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit/Alter)

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Staatsangehörigkeit: Förderungsleistungen erhalten – unabhängig davon, ob ihr und/oder ihrer Eltern ständiger Wohnsitz im In- oder Ausland liegt – alle Deutschen i. S. des Art. 116 GG.

In demselben Umfang wie Deutsche werden folgende Gruppen von Ausländern gefördert:

– Unionsbürger und Angehörige der Vertragsstaaten des EWR, die gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind,

– Kinder von Bürgern der EU und des EWR, die gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind,

– Kinder von Bürgern der EU und des EWR, die nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt sind, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

– Bürger der EU und des EWR, die vor Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

– Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention anerkannt sind oder die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention anerkannt und nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind,

– heimatlose Ausländer i. S. des HAuslG.

Anderen Ausländern wird bei Vorliegen in § 8 II–IV sehr detailliert geregelter Voraussetzungen Ausbildungsförderung geleistet. Ist ein ausländischer Auszubildender nach § 8 II–IV zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG berechtigt, so wird er regelmäßig nach § 5 auch für eine Ausbildung im Ausland gefördert; beachte aber § 5 II S. 4.

Alter: Der Auszubildende darf bei Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; unter besonderen Umständen sind von dieser Bestimmung allerdings – durch das 23. BAföGÄndG seit 1.10.2010 erweiterte – Ausnahmen zulässig (§ 10 III; § 60 Nr. 1).

Ausbildungsförderungsrecht

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