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3.14Ausführung des Gesetzes

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(a) Die Länder führen das Gesetz gemäß Art. 104a, 85 GG im Auftrag des Bundes aus, der über der Gesetz- und Zweckmäßigkeit des Vollzuges wacht. Sie errichten zu diesem Zweck Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung (§§ 40, 40a).

Die Ämter für Ausbildungsförderung sind mit der verwaltungsmäßigen Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen sowie der endgültigen Entscheidung über den Förderungsantrag befasst; zusätzlich ist ihnen die Beratung des Auszubildenden sowie seiner Angehörigen in allen Förderungsangelegenheiten aufgetragen (§ 41 III). Generell sind die Bewertung der Ausbildungsleistungen, soweit diese im tertiären Bildungsbereich vorgesehen ist, sowie die Feststellung der besonderen Voraussetzungen für eine Auslandsausbildung den Ausbildungsstätten aufgetragen. Seit dem 1.1.2005 ist die Funktion der Prüfungsstelle bei Leistungsbewertungen für den Darlehensteilerlass nach § 18b II den Ämtern für Ausbildungsförderung aufgetragen (§ 18b II S. 7).

(b) Abweichend von der grundsätzlichen sachlichen Zuständigkeit der Länder und ihrer Ämter für Ausbildungsförderung ist aufgetragen

– die Verwaltung und Einziehung der Staatsdarlehen dem Bundesverwaltungsamt (§ 39 II S. 2) und

– die Auszahlung, Verwaltung und Einziehung der Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (§§ 18c I, 51 I S. 2); sie verwaltet und verfolgt auch die im Rahmen der Ausfallhaftung auf den Bund übergegangenen Rückzahlungsansprüche (§ 18d I).

© Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz sehr wenig übersichtlich (§ 45). Folgende Grundsätze gelten, von denen aber jeweils zahlreiche Ausnahmen gemacht sind:

1. Für die Auszubildenden im Sekundarbereich (weiterführende allgemein- und berufsbildende Schulen) ist das Amt zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Auszubildenden ihren ständigen Wohnsitz haben (Ausnahmen vgl. § 45 I S. 2 und 3);

2. für die Auszubildenden an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien ist das Amt zuständig, in dessen Bereich die Ausbildungsstätte liegt (vgl. § 45 II);

3. für Auszubildende an Hochschulen sind besondere Ämter bei Hochschulen oder Studentenwerken errichtet, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich im Einzelnen durch Landesrecht festgelegt ist (vgl. § 45 III);

4. für eine Auslandsausbildung ist die Zuständigkeit eines Amtes begründet für jeweils alle Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land besuchen, so z. B. das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt München für alle Auszubildenden, die eine Ausbildungsstätte in Österreich besuchen.

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