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3.7Familienabhängige Förderung
ОглавлениеGemäß den §§ 1 und 11 II ist Voraussetzung der Ausbildungsförderung, dass der Auszubildende und seine unmittelbaren Angehörigen wirtschaftlich nicht in der Lage sind, für die Kosten der Ausbildung aufzukommen. Zunächst haben – nach dem Auszubildenden selbst – sein Ehegatte und seine Eltern ihr Einkommen einzusetzen, soweit es die an ihrem eigenen Lebensbedarf und ihren anderen gesetzlichen Unterhaltspflichten bemessenen Freibeträge übersteigt33. Damit liegt der gesetzlichen Regelung das Prinzip der Familienabhängigkeit zugrunde34.
Dieser Grundsatz hat ursprünglich nur eine, wenngleich bedeutsame Durchbrechung insoweit erfahren, als bei dem Besuch von Abendgymnasien und Kollegs die Förderung elternunabhängig geleistet wurde. Die Einkommensverhältnisse der Eltern blieben bei diesen Auszubildenden unberücksichtigt, es wurde lediglich vorausgesetzt, dass der Ehegatte – soweit ihm zumutbar – den Bedarf des Auszubildenden deckt. In diese Ausnahmeregelung wurden durch das 2. und das 6. BAföGÄndG jeweils größere Gruppen von Auszubildenden einbezogen, bei denen nach Lebensalter, Ausbildungsstand und früherer Erwerbstätigkeit davon auszugehen war, dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 II BGB nicht mehr bestand.
Durch das 12. BAföGÄndG wurde die elternunabhängige Förderung von Zweitausbildungen erheblich eingeschränkt. Um einem Unterlaufen dieser Änderung durch Inanspruchnahme von Vorausleistungen nach § 36 vorzubeugen, wurden zugleich von der Inanspruchnahme einer Vorausleistung diejenigen ausgeschlossen, die eine Ausbildung bereits qualifizierend abgeschlossen haben. Diese Regelung hatte vor dem BVerfG (BGBl. 1999 I S. 79; E 99, 165) keinen Bestand.