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5.Schülerförderung der Länder
ОглавлениеMit dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 hat der Bund die breite Förderung der Schüler in den weiterführenden allgemein- und berufsbildenden Schulen, die er als vordringlich 1970 zuerst aufgenommen hatte, aufgegeben und den Einsatz seiner Mittel auf die Schüler, für die als Folge ihrer ausbildungsbedingten Unterbringung außerhalb des Elternhauses besonders hohe Kosten zu tragen sind, und die Auszubildenden der Abendschulen und Kollegs (2. Bildungsweg) konzentriert.
Zugleich haben die Bundesregierung und der Bundesgesetzgeber betont39, dass eine qualifizierende, der Begabung entsprechende Ausbildung eines jungen Menschen auch künftig nicht an mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft seines Elternhauses scheitern dürfe, und den Einsatz öffentlicher Mittel hierfür gefordert. Sie sahen dies aber primär als Aufgabe der Länder an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben zunächst dementsprechend landesrechtliche Förderungsregelungen geschaffen. Generell blieb die Länderförderung in ihrer Wirksamkeit erheblich hinter der früheren Bundesförderung zurück; so haben die Länder nur einen Bruchteil der Mittel aufgewandt, die sie nach der Änderung der Bundesbestimmungen über die Schülerförderung dafür nicht mehr einzusetzen brauchten.
In ihrer äußeren Gestaltung waren die Landesbestimmungen sehr unterschiedlich40. Das galt nicht in demselben Maße für den materiellen Inhalt der Bestimmungen: So gab es manche Übereinstimmung hinsichtlich des Kreises der Berechtigten, der wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen, der Leistungshöhe und vor allem der Anbindung an die Vorschriften des BAföG und des SGB. Ein ganz gravierender Unterschied bestand hinsichtlich der schulischen Leistungsvoraussetzungen: In Bayern und Rheinland-Pfalz werden nur Schüler gefördert, die herausgehobene schulische Leistungen erbringen. Nach demselben Grundgedanken war auch die Landesförderung in Baden-Württemberg gestaltet; sie ist inzwischen aber auch insoweit eingestellt. Die anderen Länder ließen im Rahmen ihrer Sozialförderung die schlichte Eignung genügen.
Das niedrige Leistungsniveau und die Uneinheitlichkeit der Länderschülerförderung haben den Bund 1990 veranlasst, die Schülerförderung – nach dem Maß seiner wirtschaftlichen Kräfte – wieder in das BAföG einzubeziehen: den Zweiten Bildungsweg zu den Fachhochschulen (Berufsaufbauschulen und Fachoberschulen II) sowie die Berufsfach- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Inzwischen haben die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und zum Teil auch Bayern die Landesschülerförderung aufgegeben. In den neuen Ländern waren entsprechende Gesetze zunächst nicht geschaffen worden. Im Jahr 2010 hat aber nun das Land Brandenburg eine eigene Landesregelung geschaffen41. So gibt es jetzt landesrechtliche Förderungsbestimmungen in Bayern, Brandenburg und Rheinland-Pfalz.