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3.9Anrechnung von Einkommen und Vermögen
ОглавлениеSoweit das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern nach Abzug der Steuern, Kirchensteuern und Aufwendungen für die soziale Sicherung die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet. Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Freibeträge wird auf die Regelung in den §§ 23, 25 verwiesen, die den unterschiedlichen Belastungen des Einkommensbeziehers Rechnung trägt, soweit dies bei einer Pauschalierung überhaupt möglich ist37. In den §§ 23 V und 25 VI ist angeordnet, dass über die allgemeinen Freibeträge hinaus ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
Nach der Neuregelung der Vermögensanrechnung im 4. BAföGÄndG wurde das Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden grundsätzlich nur dann auf seinen Bedarf angerechnet, wenn diese Personen für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums Vermögensteuer zu zahlen hatten; bei Vorliegen dieser Voraussetzung galt der Bedarf des Auszubildenden als gedeckt, Förderungsleistungen wurden ihm nicht erbracht. Durch Beschluss des BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91 – (BGBl. I S. 1191) i. V. m. dem JahressteuerG 1997 v. 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) wurde vom 1.1.1997 an die Vermögensteuerzahlungspflicht aufgehoben; damit entfiel der Anknüpfungspunkt für die Regelung des § 26 II. Der Gesetzgeber hat daraus im AföRG die Konsequenzen gezogen und die Vermögensanrechnungsbestimmungen betreffend die Eltern und den Ehegatten ganz aufgehoben.
Gegenüber der ursprünglichen Regelung des BAföG ist die Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden durch das 4. BAföGÄndG verschärft worden; von ihm wird – in Anlehnung an die Bestimmungen des BSHG bzw. jetzt des Zwölften Buches SGB – verlangt, dass er sein Vermögen – bis auf einen quasi Notbetrag – voll für die eigene Ausbildung aufwendet, bevor ihm staatliche Förderungsleistungen erbracht werden.