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3.13Vorausleistung
ОглавлениеStellen die Eltern dem Auszubildenden den nach den Vorschriften des Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht zur Verfügung, so leistet das Amt für Ausbildungsförderung nach § 36 den Förderungsbetrag ohne Anrechnung des (verweigerten) Betrages (Vorausleistung). In Höhe der „voraus“-geleisteten Förderungsbeträge geht der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf das Land über; das Amt kann ihn nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen und familiären Situation – notfalls gerichtlich – geltend machen. Da aber nur ein aktuell bestehender Unterhaltsanspruch übergehen kann, findet ein Übergang nicht statt, wenn oder soweit nach dem bürgerlichen Recht ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Die öffentliche Hand hat die vorausgeleisteten Beträge dann zusätzlich als verlorenen Zuschuss oder – im Hochschulbereich nach Maßgabe des § 17 II – zu 50 v. H. als erst nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlendes Darlehen geleistet. Das ist der Preis für die lückenlose Anschließung des Ausbildungsförderungsrechts an das bürgerliche Unterhaltsrecht, die erforderlich war, um eine möglichst effektive Förderung der Ausbildung sicherzustellen. Nur durch diese Regelung wird vermieden, dass der Auszubildende, dessen Eltern den von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erbringenden Beitrag nicht leisten, gezwungen ist, sich durch Nebentätigkeit oder Ferienarbeit den fehlenden Betrag zu beschaffen oder die Ausbildung abzubrechen. Die Regelung gilt nach dem Beschluss des BVerfG v. 10.11.1998 (BGBl. I 1999 S. 79) auch für Auszubildende, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben. Ist die Vorausleistung nach § 17 III als verzinsliches Bankdarlehen erbracht worden, so geht der Unterhaltsanspruch nicht über (§ 37 I S. 3); der Auszubildende hat grundsätzlich selbst für die Rückzahlung einzustehen.