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3.4Förderung einer einzigen Ausbildung
ОглавлениеSchon bei seinem Inkrafttreten war das BAföG darauf angelegt31, Förderung nur für eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden wissenschaftlichen Abschluss zu leisten; seit dem 19. BAföGÄndG rechnet dazu auch der Master-Abschluss, der erst nach dem Erwerb eines Bachelor-Grades erworben werden kann (§ 7 Ia). Die Förderung einer weiteren Ausbildung war nur in Ausnahmefällen beabsichtigt und möglich. Mit wachsender Durchlässigkeit der Bildungswege und der Einrichtung einer Vielzahl von ergänzenden Bildungsgängen in allen Hochschulbereichen hatte die Ausnahmeregelung in § 7 II BAföG in einem ursprünglich nicht gewollten und nicht vorhersehbaren Umfang Anwendung gefunden. Diese Entwicklung war gefördert worden durch die vielfältigen Schwierigkeiten bei dem Übergang vom Bildungs- in das Beschäftigungssystem. Das 7. BAföGÄndG hat die Bestimmungen über die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung wieder klar auf das ursprünglich gewollte enge Maß zurückgeführt32. Durch das 12. BAföGÄndG wurden die förderungsfähigen Ergänzungsausbildungen inhaltlich erweitert, zugleich aber ein schneller Abschluss der Erstausbildung zur Voraussetzung gemacht (§ 7 II Nr. 1). Durch das 18. BAföGÄndG wurde die Förderung von Ausbildungen, die nicht zielstrebig zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, erneut stark beschränkt; das gilt sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen der Förderung wie der Förderungsart.
Entsprechend dem oben wiedergegebenen Grundgedanken wird nach Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung Förderung für eine andere Ausbildung nur dann geleistet, wenn Wechsel oder Abbruch vor Beginn des 4. Fachsemesters und aus wichtigem Grund erfolgten, im Übrigen nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes (§ 7 III S. 1). Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird jetzt vermutet, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies allerdings nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 III S. 4).