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3.3Freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte
ОглавлениеDas Gesetz enthält sich jeder Beeinflussung der Wahl des angestrebten Ausbildungszieles. Die Ausbildungsförderung wird insbesondere unabhängig von arbeitsmarktpolitischen Erwägungen geleistet.
Frei ist der Auszubildende auch in der Wahl der Ausbildungsstätte. Dieser Grundsatz hat nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als einem Schüler Ausbildungsförderung für eine auswärtige Unterbringung dann nicht gewährt wird, wenn er von der Wohnung seiner Eltern aus eine entsprechende, ihm zumutbare Ausbildungsstätte besuchen kann, die ihn zu dem angestrebten Ausbildungsziel führt (§ 2 Ia S. 1).