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3.6Eignung
ОглавлениеSeinem sozialstaatlichen Grundgedanken entsprechend beschränkt sich das Gesetz nicht auf die Förderung überdurchschnittlich begabter Auszubildender, es lässt vielmehr den Leistungsstand für die Gewährung der Ausbildungsförderung genügen, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für eine Fortsetzung der Ausbildung als ausreichend ansehen. Solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder das Praktikum ableistet, wird seine Eignung im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich unwiderlegbar vermutet (§ 9).
Auch würde dem gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Motiv der Ausbildungsförderung aus öffentlichen Mitteln durch eine Förderung allein der zumindest überdurchschnittlich Begabten nicht hinreichend Rechnung getragen. Die erforderlichen geistigen und technischen Leistungen werden – ungeachtet deren unverzichtbaren Beitrages – nicht allein durch eine beschränkte Zahl gut ausgebildeter Hochbegabter erbracht; es bedarf in fast allen Berufen auch einer großen Zahl durchschnittlich Begabter.
Bei lang dauernden, nichtschulischen Ausbildungsgängen lässt es eine verantwortliche Verwendung öffentlicher Mittel allerdings nicht zu, die Förderungsbeträge zu leisten ohne eine Nachprüfung, ob der Auszubildende auch seine Gegenleistung erbringt, d. h. die Ausbildung ordnungsgemäß betreibt (vgl. § 48).
Eine wesentliche Leistungskomponente wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 in § 18b I (jetzt II) eingeführt. Danach werden bis zu 25 v. H. der Darlehen demjenigen Darlehensnehmer erlassen, der nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v. H. Besten seines Examensjahrganges gehört und zudem sein Studium zügig durchgeführt hat.