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3.8Bedarfssätze

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Der an den einzelnen Auszubildenden zu leistende Förderungsbetrag wird der Höhe nach nicht individuell berechnet, das Gesetz sieht vielmehr Pauschalsätze vor. Diese sind differenziert nach der Art der Ausbildung und unter dem Gesichtspunkt, ob der Auszubildende bei seiner Familie wohnt oder auswärts untergebracht ist. (Zur Höhe der Bedarfssätze35 im Einzelnen vgl. die §§ 12 bis 14). Bei hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung – insbesondere einer Internatsunterbringung – können zusätzliche Beträge individuell festgesetzt werden. Zu den Leistungen im Einzelnen vgl. § 12 III, § 13 III, sowie §§ 6, 7 HärteV. – Abhängig von der Art der gewählten Kranken- und Pflegeversicherung werden nach § 13a differenzierte Zuschläge für die Deckung dieser Ausgaben geleistet. – Seit dem 1.1.2008 erhalten Auszubildende für eigene Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit in ihrem Haushalt leben, einen Kinderbetreuungszuschlag.

Wird die Ausbildung außerhalb der EU durchgeführt, so wird Auszubildenden des Tertiärbereiches regelmäßig zu dem Bedarf ein Zuschlag geleistet36. Hierdurch sollen die höheren Lebenshaltungskosten, die im Ausland typischerweise anfallen, gedeckt sowie Kaufkraftunterschiede ausgeglichen werden. Die Höhe des Zuschlags ist für jedes Land gesondert in einer Rechtsverordnung (AuslandszuschlagsV) festgesetzt. Bei einer Ausbildung innerhalb wie außerhalb der Mitgliedstaaten der EU werden die notwendigen Studiengebühren, die Kosten der Fahrt an den Ausbildungsort sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung als Ausbildungsförderung geleistet. Der Bedarf kann aber auch gemindert werden; das hängt von den Lebens- und Ausbildungsverhältnissen im Ausbildungsland ab. Zu Zusatzleistungen für Schüler, die eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, vgl. § 12 IV.

Ausbildungsförderungsrecht

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