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3.2Förderung während einer Ausbildung im Ausland

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In der Regel wird Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland, das ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit allen 16 Ländern (§ 4), geleistet.

Voraussetzungen und Dauer wie Umfang der Förderung während einer vollen oder zeitweisen Ausbildung im Ausland sind sehr differenziert für die einzelnen Gruppen von Auszubildenden geregelt, im Laufe der Jahre stetig erweitert worden und dadurch schwerer überschaubar geworden. Hier wird der Versuch eines Überblicks für die einzelnen Gruppen von Auszubildenden gemacht; er ist notwendigerweise sehr grob:

a) Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen werden für den Besuch dieser Ausbildungsstätten gleichwertiger ausländischer Ausbildungsstätten (§ 5 II, IV S. 1) gefördert,

– wenn er ihrer Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (Dauer vgl. § 16; voller Zuschlag nur außerhalb der EU und der Schweiz vgl. § 13 IV i. V. m. § 1 I Nr. 1 AuslandszuschlagsV);

– wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung von einer der beiden Ausbildungsstätten abwechselnd angeboten werden (Dauer § 16 III; voller Zuschlag nur außerhalb der EU und der Schweiz vgl. § 13 IV i. V. m. § 1 I Nr. 1 der AuslandszuschlagsV);

– wenn sie ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz aufnehmen29 oder fortsetzen (Dauer begrenzt durch Förderungshöchstdauer; kein voller Zuschlag vgl. § 13 IV i. V. m. § 1 I Nr. 1 der AuslandszuschlagsV);

b) Schüler an Gymnasien ab Klasse 11 (soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung bereits nach 12 Schuljahren erwerben kann ab Klasse 10) werden gefördert für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch im Inland gelegener Gymnasien ab Klasse 11 bzw. Klasse 10 gleichwertig ist, wenn die in § 5 II S. l und 2 (nicht Nr. 3) bestimmten Voraussetzungen vorliegen (Dauer § 16 I, III, Zuschlag § 12 IV);

c) Schüler von Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 I Nr. 2) sowie Schüler von Fachschulen werden für den Besuch gleichwertiger Ausbildungsstätten gefördert; diese Schüler können ihre Ausbildung an einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder der Schweiz aufnehmen oder fortsetzen, d. h. ganz durchführen (Dauer § 16 I, III, Zuschlag § 12 IV);

d) Auszubildende in einem Praktikum, das bei Besuch einer im Inland gelegenen oder bei dem nach § 5 II Nr. 3 geförderten Besuch einer in der EU gelegenen Berufsfachschule, Fachschule, Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule erforderlich ist (Dauer § 16 I, Zuschlag § 13 IV); bei dem Besuch einer Berufsfachschule, Fachschule muss das Praktikum im Ausland zwingend vorgeschrieben sein.

Die frühere Ausnahmeregelung in § 17 II Nr. 1, wonach der Zuschlag zum Bedarf nach § 13 IV in voller Höhe als Zuschuss geleistet wurde, ist durch das 22. BAföGÄndG wesentlich eingeschränkt worden; sie gilt nur noch für nachweisbar notwendige Studiengebühren, die freilich nur für die Dauer eines Jahres geleistet werden (vgl. § 3 I AuslandszuschlagsV).

Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine anschließende Ausbildung im Inland bleibt nach § 5a die Zeit der Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, „längstens jedoch bis zu einem Jahr“, in jeder Hinsicht, d. h. bei der Entscheidung über einen Fachrichtungswechsel, der Festsetzung der Förderungshöchstdauer sowie der Bestimmung der Frist zur Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48, weitgehend unberücksichtigt. Diese Begünstigung, die 1979 durch das 16. BAföGÄndG eingeführt und 1996 durch das 18. BAföGÄndG aufgehoben worden war30, ist 1999 durch das 20. BAföGÄndG für alle diejenigen wieder eingeführt worden, deren Förderungshöchstdauer nach dem 30.6.1999 endet.

Auch Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, können Förderung erhalten. Die Entscheidung hierüber ist in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt, das den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen hat (§ 6).

Ausbildungsförderungsrecht

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