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3.12Förderungsdauer

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Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet (§ 15 II). Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen sowie Auszubildende von Höheren Fachschulen und Akademien erhalten danach Leistungen in der Zeit und für die Zeit, in der sie die Ausbildungsstätte besuchen. Das gilt auch, wenn eine Klasse wegen mangelnder Leistungen wiederholt werden muss.

Studierenden an Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur für die Förderungshöchstdauer geleistet, die nach § 15a I S. 1 grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 II des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht. Für die Fälle, in denen eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen ist, enthält § 15a I S. 2 eine Regelung. Wer seine Ausbildung in der festgesetzten Zeit nicht beendet, kann darüber hinaus nur unter besonderen Umständen, die in § 15 III, IIIa bestimmt sind, Förderungsleistungen erhalten.

Ausbildungsförderungsrecht

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