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3. Keine Anwendbarkeit des RVG
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Das RVG findet keine Anwendung, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird, § 1 Abs. 2 RVG.
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§ 1 Abs. 2 RVG zählt eine Reihe von Tätigkeiten auf, für die das RVG nicht gilt. Das RVG findet somit keine Anwendung, wenn der Rechtsanwalt in einer dort aufgezählten oder ähnlichen Eigenschaft tätig wird. Es handelt sich hierbei teils um ehrenamtliche Tätigkeiten, die von allen Bundesbürgern, und daher auch von einem Rechtsanwalt in der Regel unentgeltlich zu übernehmen sind (z.B. Betreuer) bzw. um Tätigkeiten die auch Nicht-Rechtsanwälten übertragen werden und deren Vergütung nach besonderen Vorschriften festgesetzt werden.
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Weitergehende Hinweise auf die einzelnen Tätigkeiten und eventuelle Vergütungsansprüche u.a. nach § 1835 Abs. 3 BGB, der Insolvenzverwaltervergütungsordnung, dem FamFG (für den Verfahrensbeistand), Zwangsverwalterverordnung, und andere findet der Leser in den einschlägigen RVG-Kommentaren zu § 1 Abs. 2 RVG.
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Zu beachten ist, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Funktion z.B. als Betreuer jedoch Aufgaben übernimmt, die originär von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden, somit eine nach dem Leitbild der BRAO typische anwaltliche Tätigkeit, er für diese Tätigkeiten gesondert Aufwendungsersatz verlangen kann. Nach § 1835 Abs. 3 BGB sind damit Kosten für Dienste, die zum Beruf des Ausführenden gehören, erstattungsfähige Aufwendungen.[1] Wird z.B. ein Testamentsvollstrecker daher als Prozessbevollmächtigter des Nachlasses tätig[2] oder vertritt er die bzw. einen Erben in einem gerichtlichen oder ähnlichen Verfahren,[3] können derartige anwaltsspezifische Dienste damit nach dem RVG vergütet werden.[4] Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung nach dem RVG nicht abgerechnet werden kann, für einfache Schreiben an Behörden, Mahnschreiben oder die Einziehung von Forderungen.[5] Abzustellen wird in solchen Fällen jedoch darauf sein, ob derartige Schreiben auch von einem juristischen Laien hätten verfasst werden können oder aber auch ein juristischer Laie einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
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Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Auffassung vertreten wird, dass zwar bezogen auf die Höhe der Vergütung nach RVG abgerechnet werden kann, dieser Anspruch aber nicht einen Vergütungsanspruch, sondern vielmehr einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB darstellt, so dass gem. § 2218 Abs. 1 BGB die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, 673 S. 2 und 674 BGB auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und z.B. dem Erben zur Anwendung kommen.[6]
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Tipp
Es sollte vor Aufnahme entsprechender kostenauslösender Tätigkeiten eine Genehmigung derselben beim Betreuungsgericht beantragt werden.
1. Kapitel Einführung › I. Geltungsbereich des RVG › 4. Tätigkeit des Rechtsanwalts als Mediator