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6. Anmerkungen

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Unter einzelnen Gebührentatbeständen finden sich oft Anmerkungen. Die Anmerkungen sind optisch daran zu erkennen, dass sie kleiner gedruckt sind als die Gebührentatbestände und regelmäßig unterhalb der Gebührenhöhe aufgeführt sind. Beispielhaft soll die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angeführt werden. Unter der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG finden sich fünf Anmerkungen. Haben die Parteien z.B. einen außergerichtlichen Vergleich auf Widerruf geschlossen, so entsteht die Einigungsgebühr erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist. Dies ergibt sich aus Abs. 3 der Anmerkung (= Anm.) zu Nr. 1000 VV RVG.

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Betrachtet man die Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV RVG, so ergibt sich aus der Anm. (das ist der Text, der unterhalb der Gebührenhöhe in kleinerer Schrift steht), dass der Rechtsanwalt diese Gebühr nur erhält, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen und er bei der Aussöhnung mitgewirkt hat.

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Da der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung eine feste Zitierweise hat, soll diese am Beispiel der Nr. 3101 VV RVG erläutert werden, damit im Nachfolgenden dem Leser klar ist, was damit gemeint ist, wenn von einer Nr. der Nr. oder Abs. der Anm. zu Nr. die Rede ist. Alles, was zwischen der Nr. 3101 VV RVG und der Gebührenhöhe mit 0,8 geschrieben ist gehört zur Gebühr bzw. ist Gebührentatbestand. So ist z.B. in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG die vorzeitige Beendigung geregelt. In Nr. 3101 Nr. 2 findet sich z.B. die Differenzverfahrensgebühr. Will man nun in seiner Rechnung die Differenzverfahrensgebühr bezeichnen, so muss Folgendes angegeben werden:

0,8 Differenzverfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG.

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Übersicht Aufbau des Vergütungsverzeichnisses

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen Termin wahrgenommen hat, 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder
3. soweit in einer Familiensachen die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr 3100 … 0,8
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.

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Nun könnte der verständige Leser fragen, warum man hier von einer Nr. der Nr. spricht, was in der Tat nicht nur optisch unschön aussieht, sondern auch ebenso unschön klingt. Tatsächlich verwendet der Gesetzgeber selbst diese Art der Bezeichnung. Man hat hier bewusst nicht die Bezeichnung Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG gewählt, da Ziffern grundsätzlich nur bis 12 möglich sind. Da es sich hier sozusagen um die amtliche Schreibweise handelt, soll diese auch in diesem Buch beibehalten werden, um nicht durch eine Uneinheitlichkeit in der Schreibweise weitere Verwirrung zu stiften.

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Der Text, der sich klein gedruckt unter der Gebührenhöhe 0,8 befindet, ist die Anm. zu Nr. 3101 VV RVG. Die Anm. zu Nr. 3101 VV RVG hat zwei Absätze. Zahlen die in Klammern stehen, bezeichnen Absätze. Nach § 10 RVG sind in einer Gebührenrechnung die Anmerkungen nicht anzugeben. Ihre Bedeutung ist dennoch nicht zu verkennen. Gerade in diesem „Kleingedruckten“ befinden sich oft die entscheidenden Tatbestandsmerkmale für das Entstehen einer Gebühr. Auch die Anrechnungsvorschriften finden sich hier oft. Wollte man zur Erläuterung Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG zitieren, könnte dies so aussehen:

Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG oder auch Nr. 3101 Anm. Abs. 1 VV RVG oder auch Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG.

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Anmerkungen sind also daran zu erkennen, dass sie unterhalb der Gebührenhöhe, die in der rechten Spalte steht, beginnen und in einer kleineren Schrift geschrieben sind als z.B. der Gebührentatbestand.

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In unserem Beispiel hat die Anm. zu Nr. 3101 VV RVG zwei Absätze. Anmerkungen zu VV-Nrn. können auch einfach, d.h. ohne in Absätze unterteilt zu sein auftreten, so z.B. die Anm. zu Nr. 4118 VV RVG. Dann wird diese Anm. einfach als „Anm. zu Nr. 4118 VV RVG“ zitiert.

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Die Anmerkungen selbst können wiederum auch mehrere Nummern aufweisen, vgl. z.B. Nr. 3104 VV RVG. Dann lautet das Zitat „Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3401 VV RVG“. In der Nr. 3106 VV RVG weist die Anm. hingegen zwar Nummern auf, jedoch keine Absätze. Dann wird folgendermaßen zitiert: „Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG“.

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Zur besseren Verständlichkeit: Arabische Zahlen die mit einem Punkt versehen sind, so z.B. 1., werden als Nr. bezeichnet, so z.B. hier Nr. 1. Zahlen die sich in Klammern befinden sind Absätze, z.B. (1) = Absatz 1.

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