Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 29

2. Neue Gebührentabelle zum 1.8.2013

Оглавление

76

§ 13 RVG wurde wie folgt geändert

„(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert bis . . . Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren . . . Euro um . . . Euro
2 000 500 35
10 000 1 000 51
25 000 3 000 46
50 000 5 000 75
200 000 15 000 85
500 000 30 000 120
über 500 000 50 000 150.

77

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.“[2]

78

Die nachfolgende Tabelle gibt die Gebühren bis zu einem Wert von 500.000 € wieder. Ab diesem Wert muss für höhere Werte die Gebühr selbst berechnet werden. Dabei gilt, dass für jeden angefangenen weiteren Betrag von 50.000 €, der über 500.000 € liegt, 150 € als Gebühr hinzukommen.

79

Die Anlage 2 zu § 13 RVG lautet wie folgt:[3]

Gegenstandswert bis . . . € Gebühr . . . € Gegenstandswert bis . . . € Gebühr . . . €
500 45,00 50 000 1 163,00
1 000 80,00 65 000 1 248,00
1 500 115,00 80 000 1 333,00
2 000 150,00 95 000 1 418,00
3 000 201,00 110 000 1 503,00
4 000 252,00 125 000 1 588,00
5 000 303,00 140 000 1 673,00
6 000 354,00 155 000 1 758,00
7 000 405,00 170 000 1 843,00
8 000 456,00 185 000 1 928,00
9 000 507,00 200 000 2 013,00
10 000 558,00 230 000 2 133,00
13 000 604,00 260 000 2 253,00
16 000 650,00 290 000 2 373,00
19 000 696,00 320 000 2 493,00
22 000 742,00 350 000 2 613,00
25 000 788,00 380 000 2 733,00
30 000 863,00 410 000 2 853,00
35 000 938,00 440 000 2 973,00
40 000 1 013,00 470 000 3 093,00
45 000 1 088,00 500 000 3 213,00

80

Berechnungsbeispiel für die Berechnung einer 1,3 Gebühr aus Wert 2 Mio. €

Wert 2 Mio. € Berechnung
Gebühr für Wert bis 500.000 € = 3.213,00 €
Wert für die restlichen 1,5 Mio. €: 1.500.000 geteilt durch 50.000 = 30 30 multipliziert mit 150 = 4.500,00 €
addiert: 7.713,00 €

Die so berechneten 7.713,00 € entsprechen einer 1,0 Gebühr. Sie ist mit dem erforderlichen Faktor zu multiplizieren. 1,3 Verfahrensgebühr aus Wert 2 Mio. = 10.026,90 €

81

Die Anhebung des Mindestbetrags von 10,00 € auf 15,00 € spielt keine Rolle bei der Berechnung der Auslagen.

82

Ebenso gilt § 13 Abs. 2 RVG nicht für die Hebegebühr , da hier eine eigene Mindestgebühr in Höhe von 1,00 € vorgesehen ist. Als Spezialregelung geht Nr. 1009 VV RVG § 13 Abs. 2 RVG vor.

83

Die Mindestgebühr gilt auch nicht für die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, da es sich hier um einen Erhöhungsfaktor handelt, um den die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr erhöht werden.

84

Die neuen Gebührensprünge, d.h. die Änderung der Wertstufen kann trotz Anhebung der Gebühren dazu führen, dass der Rechtsanwalt nach neuem Recht niedrigere Gebühren erhält, als nach altem Recht.

85

Besondere Aufmerksamkeit ist aber auch den Fällen gewidmet, die zu einer unwirtschaftlichen Prozessführung führen können.

86

Beispiel

Es soll eine Forderung in Höhe von 280,00 € gerichtlich geltend gemacht werden. Ausgehend von 2 x 2,5 Gebühren plus Auslagen und Umsatzsteuer (eigener + gegnerischer Anwalt) sowie Gerichtskosten ergibt sich ein Kostenrisiko bei einer Entscheidung durch Urteil wie folgt:

Gegenstandswert: 280,00 €
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 58,50 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 54,00 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 132,50 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 25,18 €
Summe 157,68 €
Gebührenbetrag x 2 = 315,36 €
Gerichtskosten, 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG 3 x 35,00 € = 105,00 €
Summe Prozesskostenrisiko 420,36 €

87

Hinweis

Nach den bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Tabellen hätte das Prozesskostenrisiko in obigem Beispielfall 223,50 € betragen, läge also noch deutlich unter den geltend zu machenden 280,00 €.

88

Auch das Ergebnis eines Vergleichs wird den Mandanten kaum fröhlich stimmen:

Beispiel

Es soll eine Forderung in Höhe von 280,00 € gerichtlich geltend gemacht werden. Die Parteien schließen auf Vorschlag des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich, wonach der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung 140,00 € bezahlt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert: 280,00 €
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 58,50 €
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 54,00 €
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG n.F. 45,00 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 177,50 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 33,73 €
Summe 211,23 €
Gerichtskosten, 3,0 Verfahrensgebühr Nr. 1210 KV GKG
3 x 35,00 € = 105,00 €
Erstattung 2,0 Gebühren, Nr. 1211 KV GKG ./. 70,00 €
Restbetrag Gerichtskosten 1,0 35,00 €
hiervon ½ zu Tragen durch den Kläger 17,50 €
Summe Kostenbelastung 228,73 €
abzüglich Vergleichssumme ./. 140,00 €
Verbleibende Kostenbelastung Mandant 88,73 €

89

Wird der Anspruch zunächst außergerichtlich und dann im Mahnverfahren geltend gemacht, ergibt sich folgende Kostenberechnung:

Beispiel

Gegenstandswert: 280,00 €
1. Außergerichtliche Tätigkeit
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 3100, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 58,50 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 78,50 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 14,92 €
Summe 93,42 €
2. Tätigkeit im Mahnverfahren
1,0 Mahnverfahrensgebühr, Nr. 3305, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 45,00 €
0,5 Verfahrensgebühr für VB, Nr. 3308, § 13 Abs. 1 RVG n.F. 22,50 €
PT-Pauschale, Nr. 7002 VV RVG 13,50 €
Zwischensumme 81,00 €
./. 0,65 Geschäftsgebühr, Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 29,25 €
Zwischensumme 51,75 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 9,83 €
Summe 61,58 €
Gerichtskosten, 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 1110 KV GKG = 17,50 €
jedoch Mindestgebühr im Mahnverfahren nach dem 2. KostRMoG 32,00 €
3. Gesamtbetrag Ziff. 1. bis 3. 186,76 €

90

Zu beachten wird in diesem Zusammenhang sein, dass der BGH immer wieder vom Anwalt fordert, den Mandanten bei unwirtschaftlicher Prozessführung einen Hinweis zu erteilen. In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anwalt nach Auffassung des BGH seine Hinweispflichten schon vor Vertragsschluss verletzt. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Der Anwalt hätte hier die gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars – sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form – erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte.[4]

91

Nach Ansicht des BGH darf ein Anwalt in einem solchen Fall (erkennbares Aufklärungsbedürfnis) die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitele.[5]

92

Aus den besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich nach Ansicht des BGH nach Treu und Glauben eine Pflicht des Anwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung zu belehren, wenn z.B. die Höhe der Vergütung das vom Auftraggeber verfolgte Ziel unwirtschaftlich macht.[6]

93

Besondere Brisanz erhält das Thema, wenn – was gerade bei Bagatellstreitigkeiten häufig der Fall ist – die Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht wird. Hier sollte m.E. die Durchführung des streitigen Verfahrens für den Fall des Widerspruchs auf keinen Fall automatisch durch „Hakensetzung“ schon im Mahnbescheid beantragt werden. Interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch die nachstehende Rechtsprechung des BGH zur fraglichen Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr sein:

Ob eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt von Art und Umfang des erteilten Mandats ab. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen. Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig.[7]

94

Beispielhaft dargestellt – Gebührenunterschiede zwischen der Tabelle nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Recht (a.F. = alte Fassung) und dem ab 1.8.2013 geltenden Recht (n.F. = neue Fassung):

Wert 1,3 a.F. 1,3 n.F. 1,2 a.F. 1,2 n.F. 1,0 a.F. 1,0 n.F.
1.000 110,50 104,00 102,00 96,00 85,00 80,00
1.500 136,50 149,50 126,00 138,00 105,00 115,00
2.500 209,30 261,30 193,20 241,20 161,00 201,00
4.000 318,50 327,60 294,00 302,40 245,00 252,00
5.000 391,30 393,90 361,20 363,60 301,00 303,00
10.000 631,80 725,40 583,20 669,60 486,00 558,00
14.500 735,80 845,00 679,20 780,00 566,00 650,00
45.000 1.266,20 1.414,40 1.168,80 1.305,60 974,00 1.088,00
100.000 1.760,20 1.953,90 1.624,80 1.803,60 1.354,00 1.503,00
250.000 2.667,60 2.928,90 2.462,40 2.703,60 2.052,00 2.253,00
500.000 3.894,80 4.176,90 3.595,20 3.855,60 2.996,00 3.213,00

1. Kapitel EinführungV. Übergangsvorschriften › 3. Änderung des § 60 RVG zum 1.8.2013

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх