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2. Kapitel Wertermittlung und Gerichtskosten › III. Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert

III. Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenIII. Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert › 1. Gesetzliche Grundlage

1. Gesetzliche Grundlage

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§ 49b BRAO hat mit dem KostRMoG zum 1.7.2004 einen neuen Absatz 5 erhalten, der für die Abrechnung in vielen Angelegenheiten von großer Wichtigkeit ist, da sich die gesetzlichen Gebühren häufig nach dem Gegenstandswert richten. § 49b Abs. 5 BRAO lautet:

„(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Auftragsannahme den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.“

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Durch diese Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Anwaltschaft veranlassen, über ihre Vergütung mit dem Auftraggeber zu sprechen.[1]

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Der Gesetzgeber fordert, dass der Hinweis „vor“ Auftragserteilung erfolgt. In der Praxis herrscht Einigkeit darüber, dass dies nur selten umsetzbar ist. Denn in der Regel spricht der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten (und ist bereits mitten in der Beratung) statt ihn überfallartig nach dem Grund seines Besuchs zu fragen, um dann sofort einen Hinweis auf die Vergütung zu geben. Dies bedeutet nach Ansicht der Verfasserin jedoch, dass dann, wenn der Hinweis erst am Ende des Beratungsgesprächs erteilt wird und der Mandant daraufhin keinen Auftrag erteilt, eine Vergütung nicht gefordert werden kann.

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenIII. Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert › 2. Umfang der Hinweispflicht

2. Umfang der Hinweispflicht

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Nicht notwendig ist der Hinweis auf die konkrete Höhe des Gegenstandswertes! Dieser kann oft vor Auftragsannahme auch gar nicht beziffert werden, da sich erst im Laufe des Gesprächs oder gar später herausstellt, wo der Gegenstandswert anzusiedeln ist. Dies gilt insbesondere bei allen Werten, die über § 3 ZPO zu schätzen sind, aber auch, wenn noch nicht feststeht, ob nicht z.B. eine Klageerweiterung, Widerklage oder hilfsweise Aufrechnung zu einer deutlichen Erhöhung des ursprünglich angenommenen Wertes führt.

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Tipp

Legen Sie sich niemals konkret fest, solange der Wert nicht absolut sicher ist. Denn möglicherweise beruft sich der Mandant in einem späteren Vergütungsprozess darauf, dass er einen Auftrag nicht erteilt hätte, wenn er „DAS“ gewusst hätte. Zur Aufklärungspflicht über die Höhe der Vergütung (nicht des Gegenstandswertes) vgl. auch Kap. 23, Rn. 152 ff.

2. Kapitel Wertermittlung und GerichtskostenIII. Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert › 3. Folgen eines versäumten Hinweises

3. Folgen eines versäumten Hinweises

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Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Hinweispflicht? In 95 % der Fälle keine, weil der Mandant die Vergütung ohne Umstände bezahlt. In den anderen Fällen kommt es vielleicht wegen der Nichtzahlung zu einem Vergütungsprozess. Der ehemalige Mandant – inzwischen anderweitig anwaltlich vertreten – wird im Vergütungsprozess möglicherweise den Einwand bringen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde. Der Rechtsanwalt wird darlegen müssen, dass er den Hinweis erteilt hat. In der Literatur waren zunächst Diskussionen darüber entbrannt, welche Folgen eine Verletzung der Hinweispflicht für den Rechtsanwalt hat.[2]

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Der BGH hat inzwischen entschieden, dass eine Verletzung der Hinweispflicht zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten führt.

„Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.[3]“

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Der Anwalt haftet nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 BGB. Der BGH stellte klar, dass auch die Verletzung von Berufspflichten Schadensersatzansprüche des Mandanten begründet, wenn sie seinem Schutz dienen. Nach Ansicht des BGH reicht ein allgemeiner Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten; eine konkrete Berechnung muss nicht vorgenommen werden. Vor allem ist der Anwalt nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfrage des Mandanten weitere Angaben zur Höhe der Gebühren oder des Gegenstandswertes zu machen. Der BGH weist darauf hin, dass zwar Schadensersatzansprüche bei fehlendem Hinweis begründet werden könnten, allerdings § 49b Abs. 5 BRAO kein gesetzliches Verbot enthalte. § 134 BGB finde deshalb keine Anwendung, so dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nicht durch einen Verstoß gegen die vorvertragliche Hinweispflicht entfalle. Im Übrigen hielt der BGH fest, dass der Mandant vortragen und ggf. unter Beweis stellen muss, wie er auf eine allgemeine Information des Anwalts zur Abrechnung nach dem Gegenstandswert reagiert hätte.

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Zur Beweislast hat der BGH in einer weiteren Entscheidung festgehalten.[4]

„Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49b V BRAO nicht nachgekommen ist. Der Anwalt muss allerdings konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.“

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Aus den Gründen:

„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217 [225] = NJW 1994, 3295; BGHZ 166, 56 [60]; BGH NJW 1982, 1147 = WM 1982, 13 [16]; NJW 1987, 1322 = WM 1987, 590 [591]; NJW 1990, 1242 = WM 1990, 115; NJW 1993, 1139; NJW-RR 1999, 641).

Eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Dokumentationsobliegenheit. Nach dem Sachvortrag der Parteien hat der Kl. zu 2 die Erfüllung seiner Hinweispflicht aus § 49b V BRAO zwar nicht schriftlich dokumentiert. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation bestand aber auch nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Anwaltsvertrag noch aus dem ihm vorausgehenden vorvertraglichen Schuldverhältnis.

Aus einem Schuldverhältnis kann sich zwar gem. § 242 BGB eine Dokumentationspflicht des Vertragspartners ergeben, der die Belange des anderen wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder Feststellungen trifft, die der andere nicht selbst erkennen oder beurteilen kann (vgl. BGH NJW 1986, 59 = WM 1985, 138 [139]). Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft (BGHZ 72, 132 [138] = NJW 1978, 2337; BGH NJW 1999, 3408 [3409]), besteht aber bei der Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. BGH, NJW 1988, 200 [203], und NJW 1992, 1695 [1696]; ferner Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Rdnrn. 782 f.) ebenso wenig wie bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute (BGHZ 166, 56 [61]).“

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Kein anwaltlicher Honoraranspruch bei unterlassenem Hinweis auf die exorbitante Höhe des Honorars (hier: Erkennbares Aufklärungsbedürfnis des Mandanten), urteilte das OLG Saarbrücken.[5] Im vorliegenden Fall hatten sich die Gebühren um das 50fache gegenüber einer Gebührenforderung im vergleichbaren Fall des Mandanten erhöht. Beachtlich war dabei, dass erst in der Berufungsinstanz vorgetragen wurde, welche Stunden für die Bearbeitung des Mandats aufgewendet worden sind und dass das Berufungsgericht diesen Vortrag in der Berufungsinstanz als verspätet zurückgewiesen hat.

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Tipp

Gerade bei sehr hohen Werten, z.B. bei Zugewinnausgleichsansprüchen, Arzthaftungssachen, Entschädigungs- oder Bauprozessen, sollte die Hinweispflicht beachtet werden, um sich Diskussionen und Streit mit dem Mandanten zu ersparen. Denn erfahrungsgemäß ist es häufig der von hohen Gebühren aufgrund eines hohen Gegenstandswerts überraschte Mandant, der sich weigert, die Vergütungsrechnung auszugleichen.

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