Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 31
a) Anpassungen
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In § 60 RVG wurden zwei kleine Anpassungen zum 1.8.2013 vorgenommen. In Abs. 1 Satz 1 wurde das Wort „gerichtlich“ vor den Wörtern „bestellt oder beigeordnet worden ist“ gestrichen, da der Rechtsanwalt seit Neueinfügung des § 59a RVG auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Bundesamt für Justiz bestellt werden kann. Zudem wurden in Abs. 1 Satz 2 die Wörter „und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig,“ gestrichen, da in § 17 Nr. 1 RVG seit dem 1.8.2013 geregelt und klargestellt ist, dass ohnehin jeder Rechtszug eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt.[8] § 60 lautet daher seit dem 1.8.2013 wie folgt:
„(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.“