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b) Erläuterung

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Weitere Änderungen sind in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG nicht vorgenommen worden. Aus diesem Grund bleibt es auch dabei, dass für den bereits vorinstanzlich befassten Rechtsanwalt hinsichtlich eines Rechtsmittelverfahrens andere Gebührenvorschriften gelten können, als für den erstmals beauftragten Anwalt. Für den Anwalt, der bereits in erster Instanz tätig war, wird nicht auf die Auftragserteilung abgestellt, sondern auf den entsprechenden Zeitpunkt auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Nur wenn der Anwalt erstmalig mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt wird, z.B. weil der Mandant mit der in der vorangegangenen Instanz tätigen Kanzlei unzufrieden ist und nun eine neue Kanzlei für das Rechtsmittelverfahren beauftragt, kommt es auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung an.

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Die Kriterien des § 60 RVG sind:

unbedingte Auftragserteilung
dieselbe Angelegenheit
Bestellung zum Pflichtverteidiger
Beiordnung als PKH/VKH-Anwalt
mehrere Gegenstände
Einlegung eines Rechtsmittels

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Dabei ist jede Angelegenheit für sich allein genommen zu betrachten. Nicht unterschieden wird innerhalb einer bestimmten Angelegenheit, wann die jeweilige Gebühr ausgelöst worden ist. Das bedeutet: Wird die Verfahrensgebühr noch nach altem Recht ausgelöst, d.h. ist die Verfahrensgebühr noch nach der alten Tabelle zu berechnen, weil der Auftrag zur Klageeinreichung im Februar 2013 erteilt worden ist, so wird auch eine möglicherweise erst 2015 ausgelöste Terminsgebühr noch nach der alten Tabelle abgerechnet. Gleiches gilt für die Einigungsgebühr.

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Fraglich ist, ob die Vollmachtserteilung als Nachweis für den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung geeignet ist. Zwar gilt, dass der Zeitpunkt der Vollmachtserteilung grundsätzlich unerheblich ist,[9] dennoch wird teilweise angenommen, dass altes Recht dann gilt, wenn eine Vollmacht vor dem Stichtag erteilt und der entsprechende Antrag bei Gericht erst nach dem Stichtag eingereicht, wird, weil die Vollmacht für die Auftragserteilung vor dem Stichtag spricht.[10]

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„Unbedingte Auftragserteilung“ meint: Einen Auftrag, der nicht an eine Bedingung geknüpft ist. Kein: „Wenn, dann“.

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Beispiel

Der Rechtsanwalt erhält den Auftrag, zunächst den Schuldner außergerichtlich anzuschreiben und erst dann, wenn die Frist fruchtlos verstreicht, die Klage einzureichen. Hier liegen zwei Aufträge vor: Der unbedingte Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und der bedingte Auftrag zur Prozessführung. Erst mit Fristablauf um Mitternacht des Fristtages wird aus dem bedingten Prozessauftrag ein unbedingter Auftrag, vgl. dazu auch Kap. 8, Rn. 17 ff.

Rechtsanwaltsvergütung

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