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1. Allgemeines und historische Übergangsvorschriften

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Im Gesetzesteil des RVG finden sich in den §§ 60 und 61 RVG zwei Übergangsregelungen. Während sich in § 60 RVG die früher aus § 134 BRAGO bekannte allgemeine Übergangsregelung findet, die z.B. bei späteren Änderungen des RVG oder anderen Gesetzen, auf die das RVG verweist, anzuwenden ist, ist mit § 61 RVG speziell eine Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens des RVG im Jahr 2004 geschaffen worden. § 61 RVG dient allein der Beantwortung der Frage, ob die BRAGO oder das RVG anwendbar ist.

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§ 61 RVG weist fünf Kriterien auf, auf die es für die Anwendung des richtigen Rechts (BRAGO oder RVG?) ankommt:

der unbedingte Auftrag;
die Beiordnung oder gerichtliche Bestellung;
die Einlegung eines Rechtsmittels (nur für den erstinstanzlich tätigen Rechtsanwalt!);
mehrere Gegenstände;
der Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung.

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Tipp

Das Datum der Auftragserteilung sollte zur Akte notiert werden.

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§ 60 ist immer dann anzuwenden, wenn sich Bestimmungen des RVG selbst ändern oder aber Gesetze, auf die das RVG verweist.

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Die Frage, ob die Einführung des EURO im Jahr 2002 über § 134 BRAGO (der durch § 60 RVG ersetzt wurde) zu lösen ist, war strittig. Das OLG München entschied am 16.4.2002, dass auf die Änderungen der BRAGO durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro die Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO anwendbar ist.[1]

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Da Übergangsrecht BRAGO/RVG nur noch selten Anwendung in der Praxis findet, werden nachfolgend die Kriterien des § 60 RVG (die weitgehend übereinstimmen mit § 61 RVG) anhand von Beispielen vorgestellt, die sich auf die Frage beziehen, ob das bis zum 31.7.2013 oder aber das ab 1.8.2013 geltende Recht anzuwenden ist. Zunächst wird die seit dem 1.8.2013 geltende Gebührentabelle und deren Auswirkungen vorgestellt.

1. Kapitel EinführungV. Übergangsvorschriften › 2. Neue Gebührentabelle zum 1.8.2013

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