Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 24
Оглавление1. Kapitel Einführung › IV. Bezeichnung der Gebühren und Zitierweise
IV. Bezeichnung der Gebühren und Zitierweise
61
Welche §§ und Vergütungsverzeichnisnummern sind in einer Kostenrechnung anzugeben? § 10 RVG schreibt vor, dass in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben ist. Dabei wollen wir zunächst betrachten, wie die Bezeichnung der Geschäftsgebühr nach dieser Bestimmung aussehen könnte.
62
Die Geschäftsgebühr ist in Nr. 2300 VV RVG geregelt. Dabei dürfte es keine Rolle spielen, ob Sie nun VV Nr. 2300 RVG oder Nr. 2300 VV RVG oder RVG VV Nr. 2300 zitieren. In allen Fällen dürfte klar sein, welche Gebühr gemeint ist.
63
In diesem Werk wird durchgängig die Schreibweise Nr. … VV RVG (hier: Nr. 2300 VV RVG) verwendet.
64
Für den Praktiker stellt sich weiter die Frage, ob neben der Vergütungsverzeichnisnummer und ggf. wenn ja, welche, Paragraphen anzugeben sind. Die Geschäftsgebühr ist aus dem Gegenstandswert zu berechnen. Die Wertgebühren berechnen sich aus der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG, die Vorschrift für Rahmengebühren findet sich in § 14 Abs. 1 RVG. Die Geschäftsgebühr selbst ergibt sich aus § 2 Abs. 2 (Verweis auf das Vergütungsverzeichnis) i.V.m. Nr. 2300 VV RVG. Die Geschäftsgebühr könnte nun wie folgt zitiert werden:
1,3 Geschäftsgebühr
§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, Nr. 2300 VV RVG
65
Tipp
Nach § 10 RVG ist die Angabe der Vergütungsverzeichnisnummer ausreichend. Es wird jedoch empfohlen, die entsprechende Gebührentabelle, die zur Anwendung gekommen ist, mit anzugeben. Dies ist entweder § 13 RVG für den Wahlanwalt bzw. § 49 RVG für den beigeordneten Anwalt!
66
§ 10 RVG schreibt allein die Angabe der Vergütungsverzeichnisnummer vor. Paragraphen, die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühr darstellen, sind somit eigentlich nicht anzugeben. Somit schreiben Sie in Ihrer Abrechnung richtig: 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 3.4.2008 zur Abrechnung der Notare (Kostenordnung), dass § 32 KostO in der Rechnung zu zitieren ist, ist jedoch fraglich, inwieweit diese Entscheidung auch auf das RVG Anwendung findet.[1] Es wird daher teilweise davon ausgegangen, dass – in analoger Anwendung der Rechtsprechung – die §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG zu den jeweiligen Gebühren anzugeben sind. Dabei entspricht § 32 KostO inhaltlich § 13 Abs. 1 RVG (Gebührentabelle des Wahlanwalts). Die Angabe des § 13 RVG scheint im Hinblick auf die BGH-Entscheidung sinnvoll. § 2 muss m. E. nicht angegeben werden.
67
Mehrere Vergütungsverzeichnis-Nrn. sind dann zu zitieren, wenn sich nur auf diese Weise die tatsächliche Gebühr ermitteln lässt:
z.B.: 1,0 Verfahrensgebühr (für den Verkehrsanwalt)
Nrn. 3400, 3100 VV RVG
Da in Nr. 3400 nur auf „eine dem Verfahrensbevollmächtigten“ zustehende Verfahrensgebühr verwiesen wird, nicht aber auf eine konkrete Verfahrensgebühr, sind hier beide VV-Nrn. anzugeben, da sich nur so die konkrete Höhe der Gebühr nachvollziehen lässt.
68
Findet sich in einer Nr. ein Verweis auf eine konkrete VV-Nr., muss diese nach Ansicht der Verfasserin nicht angegeben werden:
z.B. Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG. In Nr. 1003 VV RVG findet sich der Verweis auf Nr. 1000 VV RVG – Nr. 1000 VV RVG muss daher nicht zusätzlich angegeben werden.
69
Tipp
Unterschiedliche Handhabung in Abschlussprüfungen
Es kann naturgemäß nicht vorhergesagt werden, in welchem Kammerbezirk welche Vorgaben beim Zitieren von Paragraphen oder Vergütungsverzeichnis-Nummern für Abschlussprüfungen (RA-Fachangestellte, Rechtsfachwirte) gefordert sind. Erkundigen Sie sich hier nach den entsprechenden Usancen bei Ihren Referenten oder der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer.